Patchworkfamilie - meine, deine, unsere Kinder

Bei Patchworkfamilien stehen sich die Interessen der in zweiter Ehe verheirateten Ehegatten und die Belange einseitiger, aus einer früheren Ehe stammender, sowie der gemeinsamer Kinder gegenüber. Diesen widerstreitenden Interessen wird die gesetzliche Erbfolgeregelung nicht gerecht. 

Ganz im Gegenteil: wer sich auf das Gesetz verlässt, hinterlässt Streit und Missgunst.

Die Geburt gemeinsamer Kinder belastet nicht selten das Verhältnis zu den Kindern aus erster Ehe. Den Ehegatten kann es ein Anliegen sein, die gemeinsamen Kinder erbrechtlich zu bevorzugen oder die erstehelichen Kinder sogar von jeder erbrechtlichen Teilhabe auszuschließen.

Nicht selten wird auch die gesetzliche Erbfolgeregelung falsch eingeschätzt.

Hat beispielsweise eine Stiefmutter die Tochter ihres früh verstorbenen Ehemannes allein großgezogen und hat sie in ihrem Bekanntenkreis stets betont, dass „meine Tochter” einmal alles erben werde, so wird die Stieftochter dennoch nicht Erbin, wenn dieser letzte Wille nicht in einem Testament niedergelegt wurde. Fällt – mangels Testament – der Nachlass der Stiefmutter an entfernte Verwandte oder gar an den Fiskus, wird die Stieftochter in ihrer Erberwartung bitter enttäuscht sein, umso mehr, wenn sie die Erblasserin bis zuletzt aufopferungsvoll gepflegt hat. 

Da das gesetzliche Erbrecht in solchen Fällen nichts reparieren kann, ist eine Regelung durch Testament fast ausnahmslos erforderlich.
Die Gestaltung der Erbfolge in einer Patchworkfamilie hängt wesentlich davon ab, welche Ziele die Eltern mit ihrem Testamen anstreben. 

Folgende Fallkonstellation werden regelmäßig gewünscht:

  • Bevorzugung der gemeinsamen leiblichen Kinder vor den Stiefkindern
  • alle Kinder (meine, deine, unsere) sollen möglichst gleich behandelt werden
  • Absicherung des längerlebenden Ehegatten (Nießbrauch, Wohnungsrecht)
  • einseitiges mitgebrachtes Vermögen eines Ehegatten soll am Ende den einseitigen leiblichen Kindern zukommen
  • keine Beteiligung des Elternteils eines einseitigen Kindes


Wie lautet die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament hinterlassen wird?

Hat der erstversterbende Ehegatte kein Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Erben sind seine Abkömmlinge und sein längerlebender Ehegatte.

Die Stiefkinder sind nach dem Stiefelternteil nicht erbberechtigt und erhalten nichts.

Die leiblichen Kinder des Erstversterbenden erben zu gleichen Teilen. Dabei ist unerheblich, ob die Kinder aus der aktuellen Ehe des Erblassers oder aus einer früheren Beziehung stammen oder vom Erblasser adoptiert wurden.

All diese Personen bilden eine Erbengemeinschaft und müssen sich über die Aufteilung des Erbes einigen, was erhebliches Konfliktpotential mit sich bringt.

Kann der geschiedene Ex-Ehegatte Einfluss nehmen?

Hinterlässt der Erblasser minderjährige Kinder, erhält sein geschiedener früherer Ehegatte im Erbfall regelmäßig das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder dieses Elternpaares. Der Ex-Partner erhält damit auch das alleinige Recht zur Vermögenssorge und die Befugnis zur Vertretung der Kinder.

Befindet sich z. B. eine Immobilie im Nachlass, hat dies zur Folge, dass sich der längerlebende Patchwork-Ehegatte in allen Belangen betreffend die Immobilie (verkaufen, vermieten, renovieren, reparieren) mit dem geschiedenen Ex-Ehegatten des Erblassers auseinandersetzen muss. Dass eine solche Konstellation selten konfliktfrei verläuft, liegt auf der Hand.

Streit kann hier vermieden werden, indem beispielsweise dem geschiedenen Ex-Partner die Vermögensbetreuung über das von den minderjährigen Kindern geerbte Vermögen entzogen wird.

Ist es sinnvoll, den Ehepartner zum Alleinerben bestimmen?

Ehegatten oder Lebenspartner mit Kindern aus früheren Beziehungen wünschen oftmals eine Absicherung des längerlebenden Partners. Ihn zu diesem Zwecke zum Alleinerben zu bestimmen, ist zwar ohne weiteres möglich. Allerdings müssen in diesem Falle die Pflichtteilsansprüche der Kinder einkalkuliert werden, die erfahrungsgemäß vor allem dann durchgesetzt werden, wenn diese Kinder noch minderjährig sind und vom geschiedenen Ex-Partner vertreten werden.

Erben die Kinder des Erstversterben am Schluß?

Verlangen die Kinder nach dem Versterben ihres Elternteils nicht den Pflichtteil, besteht die Gefahr, dass sie am Ende leer ausgehen. Denn der längerlebende Stiefelternteil kann - abweichend vom ursprünglichen Verteilungsplan der Ehegatten - die Kinder des Erstversterbenden von jeglicher Beteiligung an seinem Nachlass ausschließt.

Nach dem Tode des Stiefelternteils sind die Kinder des Erstversterbenden weder gesetzlich erbberechtigt noch können sie den Pflichtteil verlangen.

Der geschiedene Ex-Ehegatte kann auch über die Hintertür am Erbe teilhaben. Wird nämlich ein einseitiges Kind testamentarisch zum (Schluss-)Erben eingesetzt und hat dieses Kind selbst keine Abkömmlinge, erbt bei dessen Tod der andere leibliche Elternteil, also der geschiedene Ehegatte des Erblassers.

Testament

Diese Probleme können durch Errichtung eines Testaments verhindert werden.

Bei der Gestaltung eines Testaments für eine Patchworkfamilie gibt es einige wichtige Überlegungen, um sicherzustellen, dass die individuellen Bedürfnisse und Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Offene Kommunikation: Es ist von großer Bedeutung, dass alle Mitglieder der Patchworkfamilie offen und ehrlich über ihre Wünsche und Erwartungen bezüglich des Nachlasses sprechen. Dadurch können mögliche Konflikte und Missverständnisse vermieden werden.

Klarheit und Transparenz: Ein Testament sollte so klar und deutlich wie möglich formuliert werden, um jegliche Interpretationsspielräume zu minimieren. Es ist ratsam, spezifische Anweisungen zur Verteilung des Vermögens und zur Einsetzung von Erben festzulegen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Berücksichtigung der verschiedenen Beziehungen: Patchworkfamilien können komplexe familiäre Beziehungen beinhalten, wie Stiefkinder, leibliche Kinder, frühere Ehepartner usw. Es ist wichtig, die individuellen Beziehungen und die damit verbundenen Verantwortlichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Dies kann beispielsweise durch die Erwähnung der betreffenden Personen im Testament oder durch spezifische Vermächtnisse geschehen.

Versorgung der eigenen Kinder: Eltern in Patchworkfamilien möchten oft sicherstellen, dass ihre leiblichen Kinder angemessen versorgt sind. Es kann ratsam sein, spezifische Vermächtnisse oder Erbanteile für die eigenen Kinder festzulegen, um sicherzustellen, dass ihre finanziellen Bedürfnisse berücksichtigt werden.

Stiefkinder berücksichtigen: Wenn Stiefkinder in der Patchworkfamilie vorhanden sind, sollten Eltern überlegen, ob und wie sie diese in ihrem Testament berücksichtigen möchten. Es kann sinnvoll sein, Stiefkindern Vermächtnisse zu hinterlassen oder sie als Erben zu benennen, um sicherzustellen, dass sie nicht vom Erbe ausgeschlossen werden.

Testamentarische Vormundschaft regeln: Wenn Eltern minderjährige Kinder haben, sollten sie einen Vormund benennen, der sich im Falle ihres Ablebens um ihre Kinder kümmert. Dies kann besonders wichtig sein, um sicherzustellen, dass die Kinder von einem vertrauten und geeigneten Vormund betreut werden.

Aufgrund der Komplexität von Patchworkfamilien und den damit verbundenen rechtlichen Aspekten ist es ratsam, sich von einem spezialisierten Anwalt oder einer Anwältin für Erbrecht beraten zu lassen. Sie können bei der Errichtung eines Testamentes helfen, das den individuellen Bedürfnissen Ihrer Patchworkfamilie am besten gerecht wird und die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Es ist wichtig, das Testament regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Insbesondere bei Veränderungen der familiären Situation, wie Heirat, Scheidung oder Geburt von Kindern, ist es ratsam, das Testament zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass es den aktuellen Umständen entspricht.

Jede Patchworkfamilie ist einzigartig, und daher ist es wichtig, individuelle Beratung in Betracht zu ziehen, um sicherzustellen, dass das Testament den spezifischen Bedürfnissen und Wünschen der Familie entspricht.