Lebensversicherung und Pflichtteil

In zahlreichen Nachlässen findet sich eine Lebensversicherung. Bei Erben und Pflichtteilsberechtigten taucht dann regelmäßig die Frage auf, wem die Versicherungssumme aus der Lebensversicherung nach dem Tod des Erblassers zusteht.

  • Hat der Erblasser in seinem Lebensversicherungsvertrag einen so genannten Bezugsberechtigten benannt, an den die Versicherungssumme im Falle seines Todes ausbezahlt werden soll, dann erhält dieser Bezugsberechtigte die Versicherungssumme beim Ableben des Erblassers allein. Der Versicherungsbetrag fällt in diesem Fall nicht in den Nachlass. Der Pflichtteil erhöht sich nicht.

Achtung:
In derartigen Fällen hat der Pflichtteilsberechtigte aber regelmäßig einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, denn das Recht auf die Versicherungssumme wurde meist geschenkt.

  • Hat der Erblasser im Versicherungsvertrag keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in den Nachlass. Die Versicherungssumme erhöht dann die Aktiva und damit auch die Höhe des Pflichtteils. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der sogenannte Rückkaufswert.
  • Hat der Erblasser „meine Erben“ als Bezugsberechtigte im Lebensversicherungsvertrag benannt, dann ist die Versicherungssumme nach der Auslegungsregel in § 160 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) an die Erben entsprechen ihrer Erbteile auszuzahlen. Auch in diesem Fall fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass.
  • Ist der im Versicherungsvertrag benannte Bezugsberechtigte bereits vor dem Erblasser verstorben und hat der Erblasser gegenüber der Versicherungsgesellschaft keinen Ersatzbegünstigten benannt, fällt die Lebensversicherung im Zweifel in den Nachlass.