Die häufigsten Fehler

Erblasser haben bei der Errichtung ihres letzten Willens oft ganz konkrete Vorstellungen, wie sie ihr Vermögen weitervererben wollen. Leider scheitern sie nicht selten an Formvorschriften oder umgangssprachlichen Formulierungen, die ihrem Testament einen ganz anderen Inhalt geben als es gewollt war. Sind Formulierungen mehrdeutig, muss das Testament ausgelegt werden. Um Schwierigkeiten bei der Auslegung des Testaments (was wollte der Erblasser?) und Streitigkeiten zu vermeiden, sollte auf klare und eindeutige Formulierungen geachtet werden.

Im Zweifel sollte fachmännischen Rat eingeholt werden.

Denn auch für die Auslegung gilt wie auch sonst vor Gericht und auf hoher See: Man ist in Gottes Hand…

Die nachfolgenden Beispiele zeigen die häufigsten Fehler, die in Laientestamenten immer wieder zu finden sind.


Das Testament ist nicht unterzeichnet

Nach den Gesetz (§ 2247 BGB) kann jeder Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. In der Erklärung soll der Erblasser angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat.

Diese gesetzlichen Voraussetzungen werden in folgenden Fällen nicht erfüllt:

  • Die Unterschrift befindet sich nicht unter dem Testament sondern auf einem Umschlag, in dem das Testament verwahrt wird.
  • Das Testament wird zwar unterschrieben. Im Laufe der Zeit werden aber Zusätze darunter gesetzt, die nicht nochmals gesondert unterschrieben werden.
  • Das Testament besteht aus mehreren losen Blättern, die keine Seitenzahlen tragen und auch sonst keinen zusammenhängenden Text erkennen lassen.


Das Testament ist nicht eigenhändig geschrieben

Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser sein gesamtes Testament von Anfang bis Ende persönlich schreibt. Es gibt keine Ausnahme. Der Text darf nicht mit Computer oder Schreibmaschine erstellt werden.

Das Testament darf auch nicht von anderen handgeschrieben und sodann vom Erblasser nur unterschrieben werden.

Derartige Testamente sind komplett unwirksam und das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.


Der Testament des längerlebende Ehegatte ist unwirksam, weil keine Testierfreiheit vorlag

Das Berliner Testament ist der Klassiker unter den eigenhändigen Ehegattentestamenten. In der schlichtesten Form lautet es wie folgt:

„Wir, die Eheleute M und F, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Schlußerben nach dem Längerlebenden von uns sind unsere gemeinschaftlichen Kinder A, B und C zu gleichen Teilen.“

Ob der Längerlebende die Schlußerbfolge nach dem Tode des Erstversterbenden ändern darf, wird im Testament meistens nicht bestimmt.

Stellt man Eheleute diese Frage, gibt es drei Antworten: die meisten sind überrascht, hatten sich hierzu noch nie Gedanken gemacht und dementsprechend auch kein Problembewusstsein. Einige verneinen diese Frage entschieden, ansonsten könne man sich ja die Benennung von Schlußerben im Testament sparen. Andere bejahen diese Frage mit derselben Entschiedenheit.

Nach dem Gesetz können die Ehegatten gemeinsam die Einsetzung der Schlußerben des Längerlebenden jederzeit und beliebig ändern.

Kritisch wird es aber, wenn einer der Ehegatten nach dem Tode des anderen einseitig ein hiervon abweichendes Testament errichtet und z. B. nur das Kind C zum Alleinerben bestimmt. Es fragt sich, ob der Längerlebende hierzu berechtigt war oder das Testament mangels Testierfreiheit nichtig ist.

Zahllose Gerichtsverfahren beschäftigen sich mit der Frage, ob die Schlußerfolge im gemeinsam errichteten Berliner Testament der Ehegatten bindend sein sollte und das nachfolgende Einzeltestament des Längerlebenden wirksam oder unwirksam ist. Hierzu muss das Testament vom Richter ausgelegt werden. Solche Streitigkeiten können ganz einfach vermieden werden, indem die Ehegatten im Gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) ausdrücklich festhalten, ob die Schlußerfolge bindend ist oder vom Längerlebenden ganz oder teilweise abgeändert werden kann.


Diese Formulierungen sollten im Testament nicht auftauchen

Nicht selten werden in Testamenten Rechtsbegriffe verwendet, die falsch verstanden werden und deshalb dem Testament einen ganz anderen Sinn geben, als der Erblasser beabsichtigte.

„Meinen Sohn Maximilian setze ich auf den Pflichtteil.“

Diese Formulierung ist mehrdeutig. Folgendes Auslegungsmöglichkeiten gibt es:

  • Erbeinsetzung von Max in Höhe des Pflichtteils
  • Enterbung, so dass Max nur der Pflichtteil verlangen kann
  • Max erhält ein Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils


„Den Bauplatz vermache ich meiner Tochter Katharina. Meine Ehefrau erbt die Immobilien in Bretten, meinen Ferrari, alle Aktien und das Bargeld.“

Umgangssprachlich werden die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ gleichbedeutend verwendet. Rechtlich sind sie das aber nicht. Im Gegenteil. Die obige Formulierung lässt offen, ob beide Personen Erben sein soll. Gemeint sein kann auch, dass die Ehefrau Alleinerbin ist und die Tochter nur ein Vermächtnis erhält.

„Meine Tochter Marie erhält das Geld auf meinem Sparkassenkonto.“

Löst der Erblasser das Konto zu Lebzeiten auf und kauft sich von dem Geld ein Auto, fragt sich, ob Marie statt des Kontoguthabens das Auto als Surrogat erhalten soll oder gar nichts, weil das Sparkassenkonto nicht mehr existiert.

Die gleiche Frage stellt sich, wenn das Guthaben auf dem Sparkassenkonto auf das Konto einer anderen Bank transferiert wird. Erbt Marie dann das dortige Kontoguthaben?


"Erbe ist, wer mich bis zu meinem Tode pflegt und betreut.“

Oftmals wollen Erblasser– vor allem kinderlose –denjenigen zum Erben einsetzen, der sie bis zum Tod betreut und pflegt.

Das OLG München (Beschluss vom 25.9.2023 – 33 Wx 38/23) hat entscheiden, dass dieses Testament null und nichtig ist. Denn der Erblasser muss nach dem Gesetzt die Person seines Erben selbst bestimmen. Er darf die Bestimmung seines Erben nicht anderen überlassen.

Nach Auffassung des OLG München ist bei einer solchen Formulierung nicht sicher feststellbar, ob die Person, die „pflegt und betreut“, dies ununterbrochen (unabhängig vom jeweiligen Beginn) tun muss. Die Verwendung des Wortes „bis“ ließe einen derartigen Schluss ebenso zu wie die (lebensnähere) Annahme, dass Unterbrechungen von gewisser Dauer (welcher?) unschädlich sein sollten. Da die Erblasserin aber die „Person“ zudem im Singular bezeichnet hat, wirft dies die Frage auf, ob letztlich von mehreren Personen nur die zum Zuge kommen soll, die sich in zeitlicher Hinsicht am stärksten engagiert hat oder ob jeder, der einen (zeitlichen) Anteil an „Pflege und Betreuung“ hatte, (Mit-)Erbe werden soll.

Letztlich lässt sich auch nicht klären, ob das zeitliche Element von „Pflege und Betreuung“ nach der Vorstellung der Erblasserin tatsächlich bis „in“ den Tod im Sinne einer Sterbebegleitung erfolgen muss.

Darüber hinaus lässt sich aber auch nicht ermitteln, was die Erblasserin inhaltlich unter „pflegt und betreut“ verstanden hat. Das Testament lässt zunächst offen, ob die Erblasserin die Wörter „pflegen und betreuen“ synonym oder kumulativ gebraucht hat. Beides ist denkbar.

Hinzu kommt, dass gänzlich offenbleibt, an welche Art von „pflegen und betreuen“ die Erblasserin gedacht hat, ob mit dem Begriff „kümmern“ die körperliche Pflege gemeint war, die Hilfe bei der anfallenden Hausarbeit, eine seelische Stütze, die Erledigung finanzieller Angelegenheiten oder nur allgemein ein Schenken von Aufmerksamkeit. Denkbar ist im vorliegenden Falle, dass die Erblasserin gerade nicht die professionelle Betreuung gemeint hat, denn sie lebte im Zeitpunkt der Errichtung bereits in einem Pflegeheim.



Verteilen einzelner Vermögensgegenstände im Testament

Mit folgender Formulierung erreicht man nur scheinbar klare Verhältnisse und hinterlässt seinen Erben Steine statt Brot:

„Mein Sohn Paul erbt meine Eigentumswohnung, meine Tochter Anna erhält mein Ferienhaus an der Nordsee und meiner Tochter Maria hinterlasse ich mein gesamtes Bankvermögen.“

Solche Testament werfen regelmäßig die Frage auf, ob alle drei Kinder als Erben eingesetzt werden sollten. Das ist nämlich schon dann zweifelhaft, wenn sich die Werte der drei Vermögensgegenstände erheblich unterscheiden und beispielsweise beim Erbfall auf den Bankkonten nur noch 8.000 Euro waren.

Sehr oft entzündet sich bei einem solchen Testament unter Erben Streit über die Frage, ob alle wertmäßig gleichviel erhalten sollten. Dann müsste womöglich Anna mit dem millionenschweren Ferienhaus in Kampen auf Sylt ihren Brüdern einen Ausgleich bezahlen.

Weiter stellt sich die Frage, was gelten soll, wenn der Erblasser das Ferienhaus zu Lebzeiten verkauft hat. Erbt Anna dann nichts?

Fraglich ist schließlich, wer das restliche Vermögen (Auto, Bausparvertrag, wertvolle Armbanduhr) des Erblassers erhalten soll. Soll alles gleichmäßig verteilt werden? Oder erhält jeder der drei Abkömmlinge nur einen Anteil entsprechend dem Wertverhältnis seines geerbten Gegenstands zum Gesamtnachlaß?

Das Gesetz bestimmt in § 2087 Absatz 2 BGB:

Sind dem Bedachten nur einzelne Gegenstände zugewendet, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

Vor einer Zuweisung von Vermögensgegenständen in einem Testament kann daher nur dringend abgeraten werden, wenn nicht gleichzeitig bestimmt wird, ob es sich hierbei um eine Teilungsanordnung handeln soll oder ein Vorausvermächtnis.

Ein nur auf den ersten Blick eindeutiges Testament war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem OLG Schleswig (Beschl. v. 7.8.2015 – 3 Wx 61/15):

„Mein Testament
Testamentsvollstreckerin: A
Testamentsvollstrecker: B
Ich setze A als Erbin meiner Wohnung in … mit allem Inventar ein.
(es folgen Datum und Unterschrift)“

Hinterlassen hat die Erblasserin besagte Wohnung mit einem Wert von ca. 90.000 Euro und Inventar mit einem Wert von ca. 2.000 Euro. Zum Nachlass gehörten aber noch Kontoguthaben im Wert von rund 19.000 Euro und Bausparkassenguthaben im Wert von rund 7.000 Euro.

Den Erbscheinsantrag von A hat das OLG Schleswig letztinstanzlich zurückgewiesen. A sei nicht Alleinerbin geworden. Da die Erblasserin über weiteres Vermögen verfügte, ergebe sich aus dem Wortlaut des Testaments allein keine Einsetzung von A als Alleinerbin.