Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Der Erbe muss Auskunft erteilen.

Der Pflichtteilsberechtigte hat meist keinen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Erblassers. Zur Durchsetzung und Realisierung seines Anspruchs gegen den oder die Erben benötigt er daher Informationen.

Zu diesem Zwecke bestimmt § 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auf dessen Verlangen hin über den Bestand des Nachlasses umfassende Auskunft zu erteilen hat. Das bedeutet:

  • Der Erbe hat auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem alle Aktiva und Passiva aufgezählt werden.
  • Der Erbe muss auch Auskunft geben über lebzeitige Schenkungen und andere Zuwendungen des Erblassers an den Erben oder Dritte. Die Auskunftspflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf die letzten 10 Jahre vor dem Todesfall, da auch Schenkungen vor dieser Zeit zu Ergänzungsansprüchen führen können und hinsichtlich bestimmter Zuwendungen gar keine zeitliche Grenze besteht.
  • Auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten muss der Erbe dieses Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufnehmen lassen (sogenanntes Notarielles Nachlassverzeichnis).
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann weiter verlangen, dass er bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen wird, also dabei sein darf.
  • Der Erbe muss auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten den Wert einzelner Nachlassgegenständige - meist von Immobilien - durch ein Sachverständigengutachten ermitteln.
  • Die Kosten dieser Auskünfte fallen jeweils dem Nachlass zur Last.


Müssen Nachweise vorgelegt werden?

Nach der Rechtsprechung kann der Pflichtteilsberechtigte in der Regel nicht die Vorlage von Belegen wie z.B. Konto- oder Depotauszüge verlangen.

Ausnahme: zum Nachlass gehört ein Unternehmen oder eine Beteiligung daran.


Kann der Pflichtteilsberechtigte selbst Informationen zum pflichtteilsrelevanten Nachlass beschaffen?

Der Pflichtteilsberechtigte kann Einsicht in das Grundbuch nehmen und sich aus der Grundakte beglaubigte oder unbeglaubigte Abschriften über Kaufverträge des Erblassers usw. geben lassen.

Er kann auch Einsicht in die Nachlassakten nehmen. Das ist schon deswegen angezeigt, weil der Erbe beim Nachlassgericht ein eigenes Nachlassverzeichnis einreichen muss. Es kommt nicht selten vor, dass die dortigen Angaben abweichen vom Nachlassverzeichnis, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten zusammengestellt hat.

Stand der Erblasser unter Betreuung, sollte der Pflichtteilsberechtigte auch versuchen, Einsicht in die Betreuungsakten beim Betreuungsgericht zu erhalten. Denn der Betreuer hat jährliche Vermögensverzeichnisse zu erstellen, die manche Überraschungen bieten können.