Patientenverfügung

Jeder kann in eine Situationen kommen, in der innerhalb kürzester Zeit die Fähigkeit, eigene Entscheidungen zu treffen, verloren geht: zum Beispiel durch einen Unfall oder einen Schlaganfall. Eine Patientenverfügung gewährleistet auch in solchen Situationen ein selbstbestimmtes Leben und erspart den Angehörigen zusätzlichen Kummer und Sorgen.

Die Patientenverfügung bezweckt meist die Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen, wenn keine Aussicht auf Heilung oder Besserung des Zustandes mehr besteht.

  • Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum können die Angehörigen und selbst der eigene Ehegatte keineswegs automatisch Entscheidungen für den Patienten treffen.
  • Mit einer Patientenverfügung können (spätere) Patientinnen und Patienten vorsorglich für die Zukunft festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Dadurch wird sichergestellt, dass der Patientenwille der ärztlichen Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn er in der konkreten Situation nicht mehr geäußert werden kann.
  • Jeder Volljährige kann - und sollte - eine Patientenverfügung errichten, gleichgültig, ob er kerngesund ist oder bereits Vorerkrankungen hat.
  • Nach dem Gesetz muß die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Nur mündliche Erklärungen genügen grundsätzlich nicht.
  • Der in einer Patientenverfügung schriftlich erklärte Wille ist für den behandelnden Arzt verbindlich.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Beschluss des BGH vom 6.7.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16), dass zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch einen Bevollmächtigten nicht nur eine konkretisierte Vollmacht, sondern auch eine konkret gefasste Patientenverfügung erforderlich ist, und, dass die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, nicht zum Abbruch der lebenserhaltenden künstlichen Ernährung eines Patienten mittels einer PEG-Sonde genügt.

Dieser Entscheidung des BGH lag ein weit verbreitetes Formular zu Grunde.

Die Entscheidung des BGH hat folgende Konsequenzen:

  1. Laien sollten Formulare für Patientenverfügungen, die vor allem im Internet zahlreich zu finden sind, nicht ungeprüft übernehmen.
  2. Die Behandlungssituation muß in der Patientenverfügung so konkret beschrieben sein, dass sie mit der späteren Diagnose eines behandelnden Arztes ohne weiteres vergleichbar ist.
  3. Formulare, in denen die Formulierung „dass auf Grund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt“ beinhalten, müssen vernichtet und durch wirksame Patientenverfügungen ersetzt werden.


Wie gut sind Muster und Formulare?

Im Internet findet sich eine unüberschaubare Anzahl von kostenlosen und kostenpflichtigen Mustern, Formularen und Vorlagen für eine selbst errichtete Patientenverfügung.

Vor der ungeprüften Übernahme solcher Formulare muss gewarnt werden.

Rechtliche und medizinische Laien sollten Formular für Patientenverfügungen, die vor allem im Internet zahlreich zu finden sind, nicht ungeprüft übernehmen.

Insbesondere Formulare mit der Formulierung „dass auf Grund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt“, müssen vernichtet und durch wirksame Patientenverfügungen ersetzt werden.

Bedenken Sie:

In einer Patientenverfügung treffen Sie Entscheidungen über Ihr eigenes Leben und Sterben. Wenn Sie in der Patientenverfügung auf eine Behandlung verzichten, verzichten Sie unter Umständen aufs Weiterleben. Wenn Sie bestimmen, dass Sie weiter behandelt werden wollen, bleiben Sie möglicherweise am Leben, können aber Ihr Leben lang auf andere angewiesen sein.

Diese Entscheidungen sind höchst individuell. Sie sollten nicht mit einem Formblatt abgehandelt werden, schon gar nicht in Textvordrucken zum Ankreuzen.

Nehmen Sie sich die Zeit, jede einzelne Entscheidung zu durchdenken.

Unsere Patientenverfügungen entsprechen den Anforderungen der Rechtsprechung und sind immer aktuell.

Bei uns erhalten Sie eine maßgeschneiderte Patientenverfügung, die nach Ihren Vorgaben und Wünschen erstellt wird.

Wir unterstützen Sie dabei, Ihre medizinischen Wünsche und Vorstellungen für den Fall festzuhalten, dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Eine Patientenverfügung ist ein wichtiger Bestandteil Ihrer Vorsorge und kann Ihnen und Ihren Angehörigen in schwierigen Situationen Sicherheit geben.

Muss ich zum Arzt?

Nein. Eine ärztliche Beratung ist nicht Voraussetzung für eine wirksame Patientenverfügung.

Muss ein Arzt meine Patientenverfügung unterschreiben?

Nein. Die Patientenverfügung ist sofort mit Ihrer eigenen Unterschrift wirksam.

Die Annahme, dass der Hausarzt Stempel, Datum und Unterschrift unter die Patientenverfügung setzen muss – z. B. um zu bezeugen, dass Sie im Vollbesitz Ihrer geistigen Zurechnungsfähigkeit waren, als die Patientenverfügung errichtet wurde – ist falsch.

Ärzte können und wollen Ihre Patientenverfügung oftmals nicht mitunterschreiben – zu Recht. Das hat unterschiedliche Gründe. Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen z. B. die Überprüfung einer bereits erstellten Patientenverfügung nicht.

Ein Arzt kann Ihnen aber medizinische Begriffe und bestimmte Behandlungssituationen erklären. Allerdings gilt auch hier, dass der Arzt keine Abrechnungsmöglichkeit mit den Krankenkassen für ein Aufklärungsgespräch zur Patientenverfügung hat. Die Beratung muss dann selbst bezahlt werden (als „Individuelle Gesundheitsleistung“ – IGeL).


Wir beraten Sie umfassend und individuell zu allen Fragen rund um das Thema Patientenverfügung und helfen Ihnen dabei, eine rechtssichere und individuelle Verfügung zu erstellen. Dabei berücksichtigen wir Ihre persönlichen Wünsche und Vorstellungen sowie die gesetzlichen Vorgaben und medizinischen Möglichkeiten. Wir stehen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Fachwissen zur Seite und begleiten Sie auf dem Weg zu Ihrer individuellen Patientenverfügung.

Die Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden.