Warum ein Testament errichten?
Wer benötigt überhaupt ein Testament?
Die meisten vertrauen blind dem Gesetz, ohne sich jemals darüber Gedanken zu machen, wie das Gesetz die Nachfolge überhaupt regelt.
Landläufig meint man, dass
- der Ehepartner „sowieso alles kriegt“ und die Kinder nichts
- der Ehepartner alles erbt, weil keine Kinder vorhanden sind
- man mit dem Lebengefährten zwar nicht verheiratet ist, er aber trotzdem alles erhält, weil man ja schon seit 30 Jahren zusammenlebt
- die Kinder nichts verlangen können, weil das stattliches Anwesen schon vor Jahrzehnten dem zweiten Ehepartner geschenkt wurde und man nichts mehr hinterlässt
- die Kinder sich nach dem Tode des Eltern nicht streiten werden, weil alles zu Lebzeiten gerecht verteilt wurde
- bei uns gibt es keinen Streit zwischen den Kindern
- dem Lieblingshund, der als einziger bis zuletzt immer treu an der Seite des Erblasser war, sowieso nichts vermachen kann
- die Schenkung des Bauplatzes auf das Erbe automatisch angerechnet wird
- die Schenkung des Aktiendepots mit dem Pflichtteil des mißratenen Kindes automatisch verrechnet wird
- Erbschaftssteuern unvermeidbar sind
- die Erben die Anordnungen im Testament genau einhalten müssen
- ein notarielles Testament mehr gilt als ein selbst geschriebenes Testament
- man sich zu Lebzeiten von den Eltern den Pflichtteil auszahlen lassen kann
Das sind nur die am weitesten verbreiteten Irrtümer.
Ohne Testament erben im Extremfall sogar das außereheliche Kind, das der Partner in die Ehe mitgebracht hat oder die verhassten Schwiegereltern. Oder der geschiedene Ehegatte entscheidet als Vermögensorgeberechtigter, was mit den Mietshäusern geschieht, die den minderjährigen Kindern hinterlassen wurden.
Zeigen Sie uns Ihr selbst verfasstes Testament und wir prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines selbst geschrieben Testaments erfüllt sind, damit Ihr Letzter Wille nicht schon an Formalitäten scheitert.
Bedenken Sie, daß 90 % aller Testamente fehlerhaft sind und erbitterte Familiefehden zur Folge haben.
Wenn Sie einen Streit unter Ihren Erben vermeiden wollen, sollten Sie beizeiten in einem Testament regeln, wie Ihr Vermögen unter den Erben verteilt werden soll.
Ansonsten wird Ihr Vermögen nach den Regelungen im Gesetz verteilt. Und das regelt die Erbfolge nicht selten völlig anders, als der Erblasser meinte.
Wenn Sie verheiratet sind (in Zugewinngemeinschaft) und Kinder haben, so erbt Ihr Ehegatte nur die Hälfte Ihres Vermögens, die andere Hälfte fällt an die Kinder zu gleichen Teilen. Diese Personen bilden sodann eine Erbengemeinschaft, die sich über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses einig sein muß. Zwischen ehelichen und nichtehelichen sowie adoptierten Kindern wird kein Unterschied gemacht.
Sind Sie verheiratet und haben keine Kinder, erbt der Ehegatte nur zu 3/4 -sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde. Das restliche 1/4 erben Ihren Eltern. Diese Personen bilden sodann eine Erbengemeinschaft mit den allen unangenehmen Folgen: sie müssen sich einigen, wie das Erbe verwaltet und schließlich aufgeteilt werden soll.
Sind Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet, sondern leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, erbt Ihr Partner nichts, auch wenn Sie gemeinsame Kinder haben und schon seit Jahrzehnten zusammen wohnen.
Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder, der Ehegatte und die Eltern, nicht aber die Geschwister oder in Seitenlinie Verwandten.
Ist einer Ihrer Nachkommen verschuldet oder gar ein "Schwarzes Schaf" gilt es, Ihr Vermögen dem Zugriff vor dessen Gläubiger zu entziehen und der Familie zu erhalten.
Nicht zuletzt kann es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, das Vermögen ganz, teilweise oder sogar sukzessive noch zu Lebzeiten auf die Erben zu übertragen, z. B. wenn die Erbschafts- und Schenkungsteuerfreibeträge überschritten sind. Diese finden Sie hier.
Das sind nur einige Gründe, um die Nachfolge selbst zu regeln.
ABER:
Bei allen persönlichen, steuerlichen und anderen gewichtigen Aspekten für eine frühzeitige Regelung der Nachfolge: Hüten Sie sich davor,
• bindende Verfügungen (Schenkung, Erbvertrag usw.) zu treffen, die es Ihnen nicht mehr ermöglichen, auf Veränderungen flexibel zu reagieren
• Ihr Vermögen (z. B. Hausgrundstück) zu Lebzeiten auf die Erben zu übertragen, ohne sich für bestimmte Fälle (Insolvenz des Erben usw.) Rücktrittsmöglichkeiten vorzubehalten, und
• Ihr Hausgrundstück vorweg zu übereignen, ohne sich den Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht vorzubehalten
• Ihr Vermögen nur aus einem einzigen Grund zu verschenken: um Steuern zu sparen
Gerne erarbeiten wir für Sie eine Nachfolgeregelung, die Ihren Wünschen entspricht. Sprechen Sie uns an.