Schutz vor Erbschleichern
Als Erbschleicher werden gemeinhin Personen bezeichnet, die sich auf unmoralische oder widerrechtliche Weise, oft durch Manipulation und Täuschung des Erblassers, ganz oder teilweise in den Besitz einer Erbschaft zu bringen versuchen.
Erbschleicher erschleichen sich das Vertrauen betagter und vermögender Personen, von denen sie sich testamentarisch als Erbe oder Vermächtnisnehmer einsetzen lassen. Nicht selten gehen Erbschleicher auch subtiler vor und lassen sich – des Honorars wegen – als Testamentsvollstrecker einsetzen. Zu Lebzeiten lassen Erbschleicher sich zugleich noch zu Betreuern bestellen oder als Vorsorgebevollmächtigte einsetzen, um schon vor dem Erbfall an das Vermögen des künftigen Erblassers heranzukommen.
Erbschleicher hinterlassen geplünderte Konten und zerstrittene Familien. Oftmals isolieren Erbschleicher ihre Opfer völlig von Verwandten um sich zu bereichern und an deren Erbe zu kommen. Die Angehörigen müssen daher nicht nur um ihre Erbschaft fürchten, sondern verlieren nicht selten auch jeden Kontakt zum Erblasser.
Ist Erbschleicherei strafbar?
Erbschleicherei ist weder grundsätzlich strafbar noch per se straflos. Der Erbschleicher kann im Einzelfall wegen Betrugs, Untreue oder gar Nötigung verantwortlich sein.
Der beste Schutz: enges familiäres Näheverhältnis
Haben Familienangehörige den Verdacht, ein Erbschleicher ist am Werk, sollten sie schnell reagieren und sofort eingreifen. Die natürlichen Feinde von Erbschleichern sind wachsame Angehörige, denen der (künftigen) Erblasser vertraut. Manchmal reicht es bereits aus, den Erblasser in einem persönlichen Gespräch auf die vermutete Erbschleicherei aufmerksam zu machen und ihm den Widerruf eines etwa bereits errichteten Testaments nahezulegen.
Auch die direkte Ansprache des Erbschleichers kann abschreckend wirken und den Erbschleicher vertreiben.
Vorbeugung durch Berliner Testament
Ein Testament ist nicht automatisch unwirksam, weil ein Erbschleicher am Werk war.
Mit einem Ehegattentestament kann Erbschleichern vorgebeugt werden. Errichten Eheleute ein sogenanntes "Berliner Testament", so setzen sie sich gegenseitig zu Erben ihres Vermögens und Dritte – meist die gemeinsamen Kinder – zu Schlußerben ein. Dieses Testament ist bindend, der längerlebende Ehegatte kann es nicht mehr abändern. Ein Erbschleicher kann in einer solchen Konstellation nicht als Erbe eingesetzt werden kann.
Wichtig: Das Testament sollte unbedingt sorgfältig aufbewahrt werden, damit es nicht verschwindet und im Todesfall beim Nachlassgericht vorgelegt werden kann.
Selbstbindung durch Erbvertrag
Alleinstehende können sich und ihren Vertragspartner in einem Erbvertrag binden. Dadurch kann man später zwar kein anderes Testament mehr errichten, ist aber von potenziellen Erbschleichern weniger manipulierbar.
Bestellung eines Betreuers
Der ältere Mensch kann sich selbst einen Betreuer zu Hilfe nehmen, der finanzielle Angelegenheiten für ihn regelt.
Ist der künftige Erblasser nicht mehr in der Lage, vernünftige Entscheidungen zu treffen, so können sich auch Angehörige an das Betreuungsgericht wenden und anregen, einen Betreuer zu bestellen, der die Vermögenssorge übernimmt. Gerichtlicher Betreuer kann auch ein Angehöriger sein.
Wichtig: bei Vorliegen einer Vorsorgevollmacht, die sich immer mehr Erbschleicher erteilen lassen, wird das Gericht i.d.R. keinen Betreuer einsetzen.
Schadensbegrenzung nach dem Tod des Erblassers
Stellt sich nach dem Tod des Erblassers heraus, dass sich ein Erbschleicher dessen Vermögen unter den Nagel gerissen hat, haben die Angehörigen nur noch wenige Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Denn als Erbe genießt der Erbschleicher eine starke rechtliche Position.
Wenn der Erblasser bedroht wurde, einem Irrtum unterlag oder testierunfähig war, kann ein Testament angefochten werden.
Hat der Erblasser eine Pflegeperson bedacht hat, die unter § 14 HeimG fällt, kann das Testament für unwirksam erklärt werden.

