Warum ein Testament errichten?

Wer benötigt überhaupt ein Testament?

Die meisten vertrauen blind dem Gesetz, ohne sich jemals darüber Gedanken zu machen, wie das Gesetz die Nachfolge überhaupt regelt.

Landläufig meint man, dass

  • der Ehepartner „sowieso alles kriegt“ und die Kinder nichts
  • der Ehepartner alles erbt, weil keine Kinder vorhanden sind
  • man mit dem Lebengefährten zwar nicht verheiratet ist, er aber trotzdem alles erhält, weil man ja schon seit 30 Jahren zusammenlebt
  • die Kinder nichts verlangen können, weil das stattliches Anwesen schon vor Jahrzehnten dem zweiten Ehepartner geschenkt wurde und man nichts mehr hinterlässt
  • die Kinder sich nach dem Tode des Eltern nicht streiten werden, weil alles zu Lebzeiten gerecht verteilt wurde
  • bei uns gibt es keinen Streit zwischen den Kindern
  • dem Lieblingshund, der als einziger bis zuletzt immer treu an der Seite des Erblasser war, sowieso nichts vermachen kann
  • die Schenkung des Bauplatzes auf das Erbe automatisch angerechnet wird
  • die Schenkung des Aktiendepots  mit dem Pflichtteil des mißratenen Kindes automatisch verrechnet wird
  • Erbschaftssteuern  unvermeidbar sind
  • die Erben die Anordnungen im Testament genau einhalten müssen
  • ein notarielles Testament mehr gilt als ein selbst geschriebenes Testament
  • man sich zu Lebzeiten von den Eltern den Pflichtteil auszahlen lassen kann

Das sind nur die am weitesten verbreiteten Irrtümer.

Ohne Testament erben im Extremfall sogar das außereheliche Kind, das der Partner in die Ehe mitgebracht hat oder die verhassten Schwiegereltern. Oder der geschiedene Ehegatte entscheidet als Vermögensorgeberechtigter, was mit den Mietshäusern geschieht, die den minderjährigen Kindern hinterlassen wurden.

Zeigen Sie uns Ihr selbst verfasstes Testament und wir prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines selbst geschrieben Testaments erfüllt sind, damit Ihr Letzter Wille nicht schon an Formalitäten scheitert.

Bedenken Sie, daß 90 % aller Testamente fehlerhaft sind und erbitterte Familiefehden zur Folge haben.

Wenn Sie einen Streit unter Ihren Erben vermeiden wollen, sollten Sie beizeiten in einem Testament regeln, wie Ihr Vermögen unter den Erben verteilt werden soll.

Ansonsten wird Ihr Vermögen nach den Regelungen im Gesetz verteilt. Und das regelt die Erbfolge nicht selten völlig anders, als der Erblasser meinte.

Wenn Sie verheiratet sind (in Zugewinngemeinschaft) und Kinder haben, so erbt Ihr Ehegatte nur die Hälfte Ihres Vermögens, die andere Hälfte fällt an die Kinder zu gleichen Teilen. Diese Personen bilden sodann eine Erbengemeinschaft, die sich über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses einig sein muß. Zwischen ehelichen und nichtehelichen sowie adoptierten Kindern wird kein Unterschied gemacht.

Sind Sie verheiratet und haben keine Kinder, erbt der Ehegatte nur zu 3/4 -sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde. Das restliche 1/4 erben Ihren Eltern. Diese Personen bilden sodann eine Erbengemeinschaft mit den allen unangenehmen Folgen: sie müssen sich einigen, wie das Erbe verwaltet und schließlich aufgeteilt werden soll.

Sind Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet, sondern leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, erbt Ihr Partner nichts, auch wenn Sie gemeinsame Kinder haben und schon seit Jahrzehnten zusammen wohnen.

Pflichtteilsberechtigt sind nur Kinder, der Ehegatte und die Eltern, nicht aber die Geschwister oder in Seitenlinie Verwandten.

Ist einer Ihrer Nachkommen verschuldet oder gar ein "Schwarzes Schaf" gilt es, Ihr Vermögen dem Zugriff vor dessen Gläubiger zu entziehen und der Familie zu erhalten.

Nicht zuletzt kann es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, das Vermögen ganz, teilweise oder sogar sukzessive noch zu Lebzeiten auf die Erben zu übertragen, z. B. wenn die Erbschafts- und Schenkungsteuerfreibeträge überschritten sind. Diese finden Sie hier.

Das sind nur einige Gründe, um die Nachfolge selbst zu regeln.

ABER:
Bei allen persönlichen, steuerlichen und anderen gewichtigen Aspekten für eine frühzeitige Regelung der Nachfolge: Hüten Sie sich davor,
• bindende Verfügungen (Schenkung, Erbvertrag usw.) zu treffen, die es Ihnen nicht mehr ermöglichen, auf Veränderungen flexibel zu reagieren
• Ihr Vermögen (z. B. Hausgrundstück) zu Lebzeiten auf die Erben zu übertragen, ohne sich für bestimmte Fälle (Insolvenz des Erben usw.) Rücktrittsmöglichkeiten vorzubehalten, und
• Ihr Hausgrundstück vorweg zu übereignen, ohne sich den Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht vorzubehalten
• Ihr Vermögen nur aus einem einzigen Grund zu verschenken: um Steuern zu sparen


Kann das Erbe vor Vaters neuer Freundin beschützt werden?

Eheleute im fortgerückten Alter stellen sich oftmals folgende Fragen:

  • Was passiert nach dem Tod eines Ehegatten mit dem gemeinsamen Vermögen?
  • Wo bleibt das Vermögen, wenn sich der Längerlebende wieder verheiratet?
  • Kann sichergestellt werden, dass das Familienvermögen nach dem Tod des zweiten Ehepartners an die gemeinsamen Kinder fällt? Und gerade nicht beim neuen Ehepartner und dessen Kindern landet?

Die Erfahrung lehrt, dass gerade Witwer anfällig dafür zu sein scheinen, die zweite Ehefrau zur Alleinerbin einzusetzen und damit den Kindern aus erster Ehe zu schaden. Wenn sich der Witwer dann auch noch eine deutlich jüngere Partnerin sucht, führt das nicht selten zu einer Entfremdung von den Kindern und am Ende zur Enterbung. Man denke nur an das Schicksal des verstorbenen Bundeskanzlers, Helmut Kohl, dessen Verhältnis nach der Hochzeit mit seiner 34 Jahre jüngere Partnerin gänzlich abriss, glaubt man den Berichten in den Medien.

Dem kann vorgebeugt werden durch ein gemeinschaftliches Testament des Vaters mit der ersten Ehefrau und Mutter seiner Kinder. In diesem Testament werden die Kinder zu Schlusserben eingesetzt („Berliner Testament“). Es ist zu empfehlen, diese Schlusserbeinsetzung der Kinder ausdrücklich als wechselbezüglich und bindend zu bezeichnen. Dann darf der längerlebende Ehegatte die Kinder nicht enterben und den neuen Partner nicht als seinen Erben einsetzen. Ein solches Testament müssen die Eheleute natürlich zu Lebzeiten beider Ehegatten errichten.

Man kann aber auch in das gemeinschaftliche Testament schreiben: Verheiratet sich der Längerlebende nochmals, muss er unseren Kindern den Geldbetrag XY zahlen, es sei denn, der neue Partner verzichtet auf seinen Pflichtteil und auf den Zugewinnausgleich („Wiederverheiratungsklausel“).

Die meisten wissen nicht, dass der neue Ehepartner das Recht hat, dieses gemeinschaftliche Testament mit der ersten Ehefrau anzufechten. Anfechtungsgrund ist das Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten – nämlich dein neuen Ehepartners - , der zum Zeitpunkt der damaligen Testamentserrichtung nicht bekannt war. Dieser Gefahr lässt sich aber auch vorbeugen: Diese Anfechtungsmöglichkeit kann im gemeinschaftlichen Testament ausgeschlossen werden.

All dies schützt aber noch nicht davor, dass der Längerlebende das gemeinsame Haus der neuen Freundin oder Ehepartnerin schenkt. Wie seine Kinder und sich selbst vor einer derartigen Dummheit schützen will, kann im gemeinschaftlichen Testament Vorsorge treffen:

  • Im Testament wird für diesen Fall bestimmt, dass der Längerlebende dann den Verkehrswert oder – bei einem Verkauf - den Verkaufserlös an die Kinder zahlen muss.
  • Im Testament wird festgelegt, dass der Längerlebende zwar Erbe ist, aber nur Vorerbe. Das wird im Grundbuch eingetragen. Dann kann er die Immobilie nutzen, aber ohne Zustimmung der Kinder nicht verkaufen oder verschenken.

In der Praxis erweisen sich Formulierungen von Laien in diesem komplexen Bereich oftmals als nicht rechtssicher. Auch Notare sollen schon verhängnisvoller Fehler gemacht haben. Deshalb sollte man sich anwaltlich beraten lassen.

Gerne erarbeiten wir für Sie eine Nachfolgeregelung, die Ihren Wünschen entspricht. Sprechen Sie uns an.