Das Supervermächtnis
Eine Klausel im Berliner Testament – nicht nur für die „Reichen“
Das Supervermächtnisses gehört mittlerweile zum klassischen Instrument bei der Testamentserrichtung bei der Nachfolgeplanung. Diese Gestaltungsvariante wird gewählt, um bei einem Berliner Testament die erbschaftsteuerlichen Freibeträge der Abkömmlinge (Kinder, Enkel) nach dem erstversterbenden Elternteil nicht ungenutzt zu lassen.
Denn nach der Grundformel des sog. Berliner Testaments setzen sich die Ehegatten in einem solchen gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu alleinigen und unbeschränkten Vollerben ein; als Schlusserben nach dem Tod des Zweitversterbenden werden die gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen bestimmt. Da der längerlebende Ehegatte als Alleinerbe des Erstversterbenden eingesetzt wird, werden die Kinder für diesen Erbfall enterbt und die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG bleiben ungenutzt.
Das Supervermächtnis soll diesen Nachteil des Berliner Testaments ausräumen, wobei dem längerlebenden Ehegatten gleichzeitig möglichst freie Hand gelassen wird.
Durch die Anordnung eines Supervermächtnisses im Berliner Testament wird also insbesondere vermieden, dass Erbschaftssteuer ans Finanzamt gezahlt werden muss.
Das Supervermächtnis empfiehlt sich aber nicht nur für große Vermögen, die über die Freibeträge hinausgehen. Es hat auch den Vorteil, dass dadurch Vermögen in der Familie erhalten bleiben kann und im Pflegefall nicht verwertet werden muss.
Die Anordnung eines solchen Supervermächtnisses empfiehlt sich insbesondere bei einem Berliner Testament.
Inhalt des Supervermächtnisses
Der Zuerstversterbende wendet den ehegemeinsamen Kindern und/oder den Kindern aus der ersten Beziehung und/oder den Kindern des neuen Partners, die im ersten Erbfall nicht als Erben eingesetzt werden, ein Vermächtnis zu. Zweck dieses Vermächtnisses ist es, ihnen als Ersatz für den Ausschluß von der Erbfolge bei ersten Erbfall eine Abfindung einzuräumen und ihre Erbschaftsteuerfreibeträge auf den Tod des Zuerstversterbenden ganz oder teilweise auszuschöpfen.
Der längerlebende Ehegatte hat die Befugnis, unter den Abkömmlingen (Kinder, Enkel) zu bestimmen, was jeder erhält. Er kann somit unter der Berücksichtigung seines eigenen Versorgungsinteresses bestimmen:
• den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses,
• die Bedingungen der Vermächtniserfüllung,
• den Gegenstand der Vermächtniserfüllung,
• den Anteil am Vermächtnis.
Vorteile des Supervermächtnisses
• Die Liquidität des längerlebenden Ehegatten wird nicht eingeschränkt. Er bestimmt, wer wann was erhält.
• Das Vermögen steht dem längerlebenden Ehegatten zur Sicherung der eigenen Altersversorgung weiterhin zur Verfügung.
• Hat eines der Kinder beispielsweise noch nicht die erforderliche Reife erlangt, um mit dem ererbten Vermögen verantwortungsbewusst umzugehen, kann die Erfüllung des Vermächtnisses auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden.
Weiterer Vorteil - Pflegesituation
Das Supervermächtnis hat die erwünschte Nebenfolge, dass es sich bei den übertragenen Vermögensgegenständen (Immobilie, Geld) nicht um eine Schenkung des Längerlebenden an die Abkömmlinge handelt. Daher wird auch die Regelungen des § 528 BGB (Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers) umgangen.
Dem längerlebenden Ehegatten wird daher über das Supervermächtnis die Möglichkeit eröffnen, angesichts seiner drohenden Pflegebedürftigkeit das noch vorhandene ererbte Vermögen des Erstversterbenden auf die Abkömmlinge zu übertragen und sie somit der sozialrechtlichen Verwertung zu entziehen. Auch wenn dies nur einen Nebenaspekt zu dem eigentlichen Zweck des Supervermächtnisses darstellt, so darf dieser Vorteil nicht außer Acht gelassen werden. Das Supervermächtnis ist vor diesem Hintergrund auch für Menschen mit „durchschnittlichem Vermögen“ eine über die oben aufgezeigte steuerrechtliche Betrachtung hinaus sinnvolle Gestaltung und sollte daher regelmäßig Eingang in die Gestaltung des Berliner Testaments finden.