Die 7 größten Irrtümer
Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod. Nur jeder Dritte hat ein Testament verfasst. Selbst wer seinen letzten Willen zu Papier gebracht hat, muss befürchten, dass nach seinem Tod alles anders kommt: Rund 80 % der selbst errichteten Testamente sind fehlerhaft und erbitterter Familienzwist ist vorprogrammiert.
Insbesondere Testamente, die ohne fachmännische Hilfe erstellt wurden, weisen häufig gravierende Fehler auf. Was der Erblasser wirklich wollte, rückt dabei in den Hintergrund.
Irrtum Nr. 1 - Eine Testament muß immer von einem Notar aufgesetzt werden
Falsch. Jeder kann sein Testament von Hand schreiben (nicht: Computer, Schreibmaschine).
Bei komplexen Testamentswünschen ist die Beratung durch einen Experten trotzdem sinnvoll. Fertigt zum Beispiel ein Notar ein gemeinschaftliches Testament für Eheleute an, die über Vermögenswerte in Höhe von 550.000 Euro verfügen, erhält der Notar dafür 2.030,00 Euro zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer.
Ein Rechtsanwalt kann dies preiswerter erstellen, da er im Gegensatz zum Notar z. B. nach Zeitaufwand oder pauschal abrechnen darf.
Irrtum Nr. 2 - Notartestamente gelten mehr als handgeschriebene
Falsch. Es gilt immer das jüngste Testament. Ob es handschriftlich verfasst oder vom Notar aufgesetzt wurde, hat keinerlei Bedeutung.
Ein notariell beglaubigtes Testament kann durch ein paar Zeilen, die vor kurz vor dem Ableben auf ein Stück Papier gekritzelte werden, außer Kraft gesetzt werden.
Irrtum Nr. 3 - Ehepartner sind automatisch Alleinerben
Falsch. Wenn kein Testament vorliegt, erben bei verheirateten, kinderlosen Paaren immer auch die Eltern des Erblassers mit, bilden also mit dem überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft. Leben die Eltern nicht mehr, rücken die Geschwister nach. Sofern Kinder vorhanden sind, erben der überlebende Ehegatte und die Kinder gemeinsam.
Irrtum Nr. 4 - Wer vor seinem Tod alles verschenkt, verhindert Streit unter den Erben
Falsch. Verschenkt der Erblasser kurz vor seinem Tod sein Hab und Gut um Streit unter den Erben zu verhindern, kann er diesen sogar erst heraufbeschwören. Schenkungen, die die gesetzlichen Erben beeinträchtigen, können angefochten werden. Auch bestehen möglicherweise gegen die Beschenkten Ergänzungsansprüche.
Irrtum Nr. 5 - Wer unter Betreuung steht, kann kein Testament errichten
Falsch. Auch Menschen unter Betreuung können ein Testament verfassen oder ändern. Nur wenn dem Betreuten die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlt und er die Tragweite seiner Entscheidung nicht mehr einschätzen kann, darf er weder ein neues Testament erstellen noch ein bestehendes ändern. Im Zweifelsfalle sollte ein Facharzt gefragt werden.
Irrtum Nr. 6 - Ich kann meinen Hund als Erben einsetzen
Falsch. Das ist nicht möglich. Erben können nur Menschen sein.
Möglich ist es aber, einen Menschen oder einen Verein im Testament zu benennen und ihn zu verpflichten, sich um die Versorgung des Tieres zu kümmern.
Irrtum Nr. 7 - Kinder können sich das Erbe zu Lebzeiten der Eltern auszahlen lassen
„Mein Sohn, zu dem ich seit zwanzig Jahren keinen Kontakt mehr hatte, ist plötzlich aufgetaucht und verlangt seinen Erbteil von mir. Er droht, mich auf Zahlung zu verklagen.“
Irrtum: Zu Lebzeiten eines Menschen bestehen keinerlei Ansprüche auf sein Vermögen. Nur wer freiwillig etwas abgibt, kann seinen Kindern den „Erbteil auszahlen“.