Vergütungsvereinbarung
Rechtsanwälte können mit ihren Mandanten eine Vereinbarung abschließen, in der die Vergütung für eine bestimme Angelegenheit geregelt wird. Der früher übliche Begriff „Honorarvereinbarung“ wurde durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgeschafft.
Rechtlich ist die Vergütungsvereinbarung der Vertrag zwischen einem Anwalt und seinem Mandanten, anstelle der im Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) geregelten gesetzlichen Vergütung eine vertraglich vereinbarte Vergütung zu bezahlen.
Im Wesentlichen gibt folgende Möglichkeiten für eine Vereinbarung der Vergütung:
1. Pauschale Vergütung
2. Vergütung nach Zeitaufwand
3. Vereinbarung eines Streitwertes
4. Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung
Vergütungen, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG dürfen aber nur in außergerichtlichen Angelegenheiten vereinbart werden.
Wir achten darauf, dass unsere Vergütung angemessen ist. Daher vereinbaren wir unsere Vergütung je nach Aufwand und Umfang der Tätigkeit, der Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit sowie den wirtschaftlichen Möglichkeiten unserer Mandanten. Auch ein besonderes Haftungsrisiko wird berücksichtigt (§ 14 Abs. 1 RVG).
Eine Vergütungsvereinbarung ist für Mandanten vor allem dann von Vorteil, wenn der Gegenstandswert, wie häufiger im Erbrecht, überdurchschnittlich hoch ist.
Eine anwaltliche Erstberatung erhalten Sie bei uns ab 190,00 € zuzüglich gesetzliche Umsatzsteuer.
1. Pauschale Vergütung
Zwischen Anwalt und Mandant kann vereinbart werden, dass für eine bestimmte Tätigkeit eine feste Vergütung bezahlt wird, die unabhängig ist von der Bedeutung der Sache und dem Zeitaufwand für die Bearbeitung des Mandats.
Eine Pauschalvergütung vereinbaren wir, wenn wir den Aufwand und die übrigen Umstände eines Mandats gut einschätzen können. Das hat für unsere Mandanten den Vorteil, die Vergütung von vornherein exakt zu kennen. Für uns hat eine pauschale Vergütung das Risiko, ein nicht kostendeckendes Honorar vereinbart zu haben.
Eine feste und pauschale Vergütung vereinbaren wir regelmäßig für die Ausarbeitung von Testamenten, Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Bei Testamenten legen wir in aller Regel die Hälfte derjenigen Vergütung zugrunde, die ein Notar berechnen würde. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung können wir Ihnen daher ein maßgeschneidertes Testament wesentlich günstiger ausarbeiten, als Sie es bei einem Notar erhalten würden.
2. Vergütung nach Zeitaufwand
Die häufigste Möglichkeit der Vergütungsvereinbarung ist die Vereinbarung einer Zeitvergütung für die anwaltliche Arbeit. Abgerechnet wird minutengenau. Die einzelnen Arbeitsleistungen und Tätigkeitsschritte werden dokumentiert und zeitlich erfasst.
Unsere Vergütung auf der Basis Zeitaufwands liegt zwischen 220,00 € und 350,00 € zuzüglich Umsatzsteuer pro Stunde, je nachdem wie aufwendig und schwierig die vom Mandanten erwartete anwaltliche Leistung ist.
3. Vereinbarung eines Streitwerts
Oftmals wird als Basis für die Vergütungsberechnung ein bestimmter Gegenstandswertes vereinbart, der der Abrechnung zugrunde gelegt werden soll. Je nach Vereinbarung kann sich eine solche Regelung im Vergleich zur gesetzlichen Vergütung nach RVG für die eine oder andere Seite als günstiger erweisen.
4. Erfolgsvergütung
Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Die Vereinbarung einer erfolgsanhängigen Vergütung ist also nur in den Fällen zulässig, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aufgeführt sind.
Zulässig ist die Vereinbarung einer Erfolgsvergütung dann, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von nicht mehr als 2.000 € beschränkt.
Gleiches gilt für die anwaltliche Inkassotätigkeit.
Eine Erfolgsvergütung kann ferner vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Dabei reicht es aber nicht aus, wenn der Auftraggeber subjektiv der Auffassung ist, dass er nur dann das Recht verfolgen möchte, wenn sein Anwalt sich an den Kosten beteiligt. Angesichts der Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen und Prozessfinanzierung in Anspruch zu nehmen, bleiben nur noch wenige Ausnahmefälle übrig, in denen eine Erfolgsvergütung zulässig ist.
Wird in diesem Fall vereinbart, dass für den Fall des Misserfolgs eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, ist dies nur zulässig, wenn im Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wurde.
Geldwäschegesetz (GwG)
Rechtsanwälte sind Verpflichtete nach dem GwG bei der Vermeidung von Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung. Wir sind daher verpflichtet, angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Steuerung und Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu schaffen, deren Funktionsfähigkeit überwachen und bei Bedarf – insbesondere, wenn die Risikoanalyse dies erfordert – zu aktualisieren (§ 6 Abs. 1 GwG).
Wir akzeptieren daher keine Bezahlung mit Bargeld.