Anwaltsgebühren

Vorweg: Anwälte sind nicht so teuer, wie hinter vorgehaltener Hand immer geraunt wird. Wir halten unsere Leistungen für „Preis-wert“.

Jeder Rechtsstreit, jeder Erbfall, jedes Testament ist ein Einzelfall. In allen von uns bearbeiteten Mandaten ist Maßarbeit selbstverständlich. Bei uns gibt es keine Rechtsvertretung von der Stange und keine Fließbandarbeit.

Egal ob Sie ein Testament erstellen lassen wollen, eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht benötigen, Ihren Pflichtteil durchsetzen wollen oder sich ein handfester Streit in der Erbengemeinschaft entwickelt hat: oftmals kann schon ein Beratungsgespräch mit einem Experten Ihre Rechtsposition klären.

Anwaltskosten werden nach den Vorgaben des sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) mit dazugehörigem Vergütungsverzeichnis (RVG VV) berechnet, an das wir - wie alle Rechtsanwälte - gebunden sind. Bei den Anwaltskosten lohnt sich also kein Preisvergleich. Die gesetzlichen Mindestgebühren ergeben sich aus dem RVG und sind für alle Anwälte dieselben. Dieses Gesetz hat nicht nur einen sperrigen Namen; es ist kompliziert und über weite Strecken nur für Fachleute zu verstehen. Die Frage nach den Anwaltskosten kann leider nicht in einem Satz beantwortet werden. Die voraussichtlich in Ihrem konkreten Fall entstehenden Kosten können wir Ihnen am besten in einem gemeinsamen Beratungsgespräch erläutern.

Auf Wunsch erstellen wir vorab gerne eine Abschätzung dieser Kosten. 

Das Passieren der Kanzleitür und Platznehmen auf einem Besprechungsstuhl kostet Sie nichts – versprochen. Unsere Mandanten wissen vorher, welche Kosten auf sie zukommen. Kostenfallen gibt es nicht.


Jetzt mal bitte ganz konkret – was kostet eine Beratung?

Für ein erstes Beratungsgespräch über ihr spezielles Rechtsproblem nebst Erläuterung verschiedener Lösungsmöglichkeiten (Erstberatung) berechnen wir  190,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

Und wenn mehr als eine Beratung nötig ist?

Wenn wir Ihre Interessen vertreten sollen, etwa außergerichtlich oder vor Gericht, fallen Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und u. U. Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) an.

Sowohl RVG als auch GKG bestimmen, dass sich die Höhe der Anwaltsgebühren und der Gerichtskosten in den meisten Fällen nach dem sogenannten Gegenstandswert richtet:

• bei Geldforderungen (Erbteil, Pflochtteil, Geldvermächtnis, usw.) ist das derjenige Betrag, um den gestritten wird
• bei Sachen (Auto, Schmuck, Immobilie) entspricht der Gegenstandswert dem Wert der Sache (z. B. Kaufpreis)
• bei wiederkehrenden Leistungen (Rente, Unterhalt usw.) richtet sich der Gegenstandswert nach dem Jahresbetrag 


Beispiel 1


A hat seinem Kumpel B 1.000 Euro geliehen, damit dieser endlich sein Traumauto kaufen kann. Vereinbart war, dass B das Geld nach sechs Monaten zurückzahlt. Auf Anrufe und Erinnerungen per SMS reagiert B nicht. A geht zum Anwalt. 

Was kostet es, wenn der Anwalt den B außergerichtlich zur Rückzahlung der 1.000 Euro auffordert?


Gegenstandswert: 1.000,00 €


Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1,3

114,40 €

Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG

20,00 €

Zwischensumme netto

134,40 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

25,54 €

Gesamtbetrag

159,94 €



 

Beispiel 2

Erblasser E hat in seinem Testament seiner Lebensgefährtin L ein Wohnungsrecht vermacht. Die Erben weigern sich, das Wohnungsrecht im Grundbuch eintragen zu lassen. L möchte sofort klagen. 

Mit welche Kosten muss sie rechnen, wenn das Wohnungsrecht einen Wert von 30.000 € hat?



Gegenstandswert: 30.000,00 €
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3                                                           1.241,50 €
Terminsgebühr § 13 RVG, Nrn. 3402, 3104 VV RVG 1,2                                                 1.146,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG                                            20,00 €
Zwischensumme netto                                                                                                             2.407,50 €
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG                                                                                      457,43 €
Gesamtbetrag                                                                                                                              2.864,93 €


Nach dem Gesetz hat die im Gerichtsverfahren unterliegende Prozesspartei die Gerichts- und Anwaltskosten des Gegners zu erstatten.


Kann auch eine bestimmte Vergütung vereinbart werden?

Eine Vergütungsvereinbarung anstatt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG ist immer möglich und in vielen Fällen eine sinnvolle Alternative zu RVG. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

 Gerne vereinbaren wir mit Ihnen ein Zeithonorar, also eine Abrechnung nach der für Sie geleisteten Arbeitsstunden. Dabei wird der Zeitaufwand minutengenau erfasst. Ein Zeithonorar ist beispielsweise für die Erstellung eines Testaments üblich und interessengerecht.

 Möglich ist auch die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung oder eines Erfolgshonorars.


Ich habe eine Rechtsschutzversicherung. Zahlt sie immer?

Rechtsschutzversicherungen zahlen im Erbrecht in aller Regel eine sogenannte Erstberatung, wenn ein Versicherungsfall vorliegt und der betroffenen Bereich versichert ist.

Leider können wir Ihnen nicht garantieren, dass Ihre Rechtsschutzversicherung alle entstehenden Kosten auch erstattet. Haben Sie z.B. einen Selbstbehalt vereinbart, muss dieser pro Rechtsschutzfall von Ihnen selbst bezahlt werden.



Geldwäschegesetz (GwG)
Rechtsanwälte sind Verpflichtete nach dem GwG bei der Vermeidung von Geldwäschehandlungen und Terrorismusfinanzierung. Wir sind daher verpflichtet, angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zur Steuerung und Minderung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu schaffen, deren Funktionsfähigkeit überwachen und bei Bedarf – insbesondere, wenn die Risikoanalyse dies erfordert – zu aktualisieren (§ 6 Abs. 1 GwG).

Wir akzeptieren daher keine Bezahlung mit Bargeld.