Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald mehr als eine Person Erbe geworden ist. 

Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften, die nicht selten eine Familie auf eine harte Probe stellen. Denn die Erben müssen gemeinsam entscheiden, was mit dem Nachlass passiert. Das führt oft zu erbitterten Auseinandersetzungen. Manche Miterben torpedieren sinnvolle Vorschläge, um sich selbst Vorteile zu verschaffen.

Viele Erben denken, dass sich das Nachlassgericht um die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben kümmert. Das ist falsch. Das Verfahren vor dem Nachlassgericht endet in der Regel mit der Erteilung des Erbscheins. Die Verteilung des Nachlasses müssen die Miterben untereinander regeln.

Zwar gibt es ein Verfahren, in dem das Nachlassgericht auf Antrag der Miterben die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben vermitteln kann. Voraussetzung für dieses Verfahren ist aber, dass alle Miterben zustimmen. In der Praxis hat dieses Vermittlungsverfahren kaum praktische Bedeutung.

Die meisten Erben haben nur eine unklare Vorstellung davon, welche Rechte und Pflichten sie in der Erbengemeinschaft haben.

Wir unterstützt Erben bei der Durchsetzung ihrer Rechte in der Erbengemeinschaft und bei der Lösung von Konflikten, indem wir für einen fairen Interessenausgleich sorgen. Dadurch können unnötige, langwierige und teure Gerichtsprozesse vermieden werden.


Kann ein Miterbe alleine handeln?


Nein. Miterben müssen sich sowohl über die Verwaltung des Nachlasses als auch über dessen Verteilung einigen. Kein Miterbe darf alleine und eigenmächtig über den gesamten Nachlass oder einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verfügen.


Woher weiß ein Miterbe, was zum Nachlass gehört?


Sofern ein Miterbe sich Kenntnis über den Nachlassbestand verschaffen will, bieten sich folgende Informationsmöglichkeiten an:

• Antrag auf Einsicht in die Nachlassakten des Nachlassgerichts

• Anfrage bei der Hausbank des Erblassers nach dem Kontostand zum Zeitpunkt des Erbfalls und nach Kopien der Kontoauszüge z.B. der letzten Wochen oder Monate vor dem Erbfall

• Einsichtnahme in das Grundbuch

• Einsichtnahme in das Handelsregister

Einzelne Miterben verfügen häufig wegen eines besonderer Näheverhältnisses zum Erblasser über einen Wissensvorsprung gegenüber den anderen Miterben. Oftmals hatten diese Miterben eine Vollmacht vom Erblasser und uneingeschränkten Zugang zu seiner Wohnung. Im Gegensatz zu anderen Miterben sind sie bestens über die Vermögensverhältnisse des Erblassers und den Nachlassbestand informiert. Dieses Wissen müssen sie nicht automatisch den anderen Erben mitteilen. Die Rechtsprechung erkennt keine generelle Auskunftspflicht von Miterben untereinander an.

Es gibt aber einzelne Regelungen, die diesen Grundsatz durchbrechen:

Ein Miterbe, der vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt und von ihm bevollmächtigt wurde, ist gegenüber der Erbengemeinschaft zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.

Abkömmlingen als Miterben sind untereinander zur Auskunft über alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers verpflichtet, die nach der gesetzlichen Regelung in § 2050 BGB unter ihnen ausgleichungspflichtig sein könnten. Geschuldet ist dabei eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte „Totalaufklärung“, wobei aber nicht jede Kleinigkeit (z. B. übliche Geschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten) anzugeben ist.

Miterben, die nach dem Erbfall sogenannten Notverwaltungsmaßnahmen (z.B. Reparatur von Sturmschäden am Dach) getroffen haben, sind den anderen Miterben gegenüber auskunftspflichtig.

Im Falle einer dauerhaften Verwaltung gemeinsamer Nachlassgrundstücke durch einen Miterben kann durch schlüssige Vereinbarung unter den Miterben Auftragsrecht zur Anwendung kommen und sich daraus eine Auskunftspflicht ergeben.

Lebte der Erblasser mit einem Miterben in einer so genannten häuslichen Gemeinschaft, so hat er gemäß § 2028 BGB den anderen Erben gegenüber Auskunft zu erteilen über die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen. Gemäß § 2027 BGB zur Auskunft über den Nachlassbestand und den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände verpflichtet ist der Erbschaftsbesitzer. Das ist derjenige, der aufgrund eines vermeintlichen oder angemaßten Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat.

Zu beachten ist, dass Auskunftsansprüche im Regelfall der Erbengemeinschaft insgesamt zustehen, aber auch von jedem einzelnen Miterben durchgesetzt werden können. Die Auskunft selbst muss dann aber gegenüber allen Miterben erteilt werden.



Wer kümmert sich um den Nachlass?

 

Die Miterben haben den Nachlass bis zu dessen Aufteilung grundsätzlich gemeinsam zu verwalten. Die Erbengemeinschaft kann aber einem oder mehreren Miterben die Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände (widerruflich) übertragen.

Ausnahme: der Erblasser hat Testamentsvollstreckung angeordnet oder es wurde ein Nachlassverwalter oder ein Nachlassinsolvenzverwalter eingesetzt. In diesen Fällen sind die Miterben von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen.


Was können die Miterben mit Stimmenmehrheit beschließen?

 

Bei allen Massnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung genügt die Mehrheit der Stimmen. Was Verwaltungsmaßnahmen konkret sind, wird vom Gesetzgeber nicht näher definiert. Allgemein werden hierunter alle rechtlichen und tatsächlichen Maßregeln verstanden, welche der Verwahrung, Sicherung, Erhaltung, Vermehrung, Nutzung und Verwertung von Nachlassgegenständen sowie der Schuldbegleichung dienen.

Notwendige Verwaltungsmassnahmen können von jedem einzelnen Miterben ohne Mitwirkung der anderen vorgenommen werden. Das sind alle Maßnahmen zum Erhalt des Nachlass insgesamt oder einzelne Teile davon, etwa dringende Reparaturarbeiten an einem Haus, die nicht aufgeschoben werden können, bis die anderen Miterben zustimmen.

Abgestimmt wird nicht nach Köpfen. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit wird die Größe der den einzelnen Miterben zustehenden Erbteile berücksichtigt.


Dies kann zu erhebliche Schwierigkeiten führen. Eine Witwe, der nach der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte Erbin des verstorbenen Ehemannes ist, und ihre beiden Kinder, die zusammen die andere Hälfte erhalten, sind schnell handlungsunfähig, wenn nämlich die Mutter auf ihrer Meinung beharrt und die beiden Kinder mit der konkreten Maßnahme nicht einverstanden sind.

Bei einem sogenannten Interessenwiderstreit in eigenen Angelegenheiten hat der Miterbe kein Stimmrecht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn darüber abgestimmt werden soll, ob ein Darlehen, das der Erblasser diesem Miterben gegeben hat, gekündigt und fällig gestellt werden soll.

Wie Beschlussfassung innerhalb der Erbengemeinschaft zu erfolgen hat, ist gesetzlich nicht geregelt. Demzufolge müssen sich für Beschlussfassungen die Miterben nicht persönlich treffen. Beschlüsse können auch via Mailabstimmung oder Telefonkonferenz erfolgen.


Was sind Verwaltungsmaßnahmen?

 

Beispiele für Verwaltungsmaßnahmen:

  • Inbesitznahme von und Besitzausübung an Erbschaftsgegenständen
  • Reparaturen und Ausbauten
  • Einziehung von Miet- und Pachtzinsen und Nutzungsentschädigungen sowie anderer Nachlassforderungen, Fortführung oder Einstellung eines Erwerbsgeschäfts
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Häusern und Unternehmen des Nachlasses
  • Abschluss von Miet- und Darlehnsverträgen
  • Kapitalanlegung oder Veräußerung von Aktienpaketen
  • Errichtung und Auflösung von Konten der Erbengemeinschaft
  • Kündigung von Rechtsverhältnissen wie z. B. von Pacht-, gewerblichen und privaten Miet- sowie Darlehns-, Spar- und Giroverträgen;
  • Anstellung und Entlassung von Bediensteten;
  • Mahnung, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Forderungserlass; u. U. auch Veräußerung von Grundstücken; Vergleichsabschluss; Begleichung von Nachlassschulden, insbesondere von laufenden Verbindlichkeiten
  • Stimmrechtsausübung aufgrund eines GmbH-Geschäftsanteils vor Ausübung des Stimmrechts gem. § 18 Abs. 1 GmbHG


Wann wird Einstimmigkeit der Miterben verlangt?


Bei sogenannten außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben (z. B. die Veräußerung eines Grundstücks) ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich.


Darf ein Miterbe einen Nachlassgegenstand alleine nutzen?

Jeder Miterbe hat das Recht, die zum Nachlass gehörenden Gegenstände zu nutzen. Dabei darf der Miterbe aber nicht das Nutzungsrecht der anderen Miterben beeinträchtigen.

Ein Miterbe kann also nur solange kostenlos und alleine in einer Nachlassimmobilie wohnen, wie die anderen Miterben damit einverstanden sind. Sind sie das nicht, müssen sie ihren entgegenstehenden Willen mitteilen und eine Änderung der Nutzungsregelung verlangen.


Kann ein Miterbe für die Verwaltung des Nachlasses eine Bezahlung verlangen?

Oftmals kümmert sich nur einer der Miterben mit erheblichem persönlichem Engagement um den Nachlass und regelt alle anfallenden Probleme, zum Vorteil der gänzlich untätigen anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft. Das wird aber finanziell nicht belohnt. Miterben können – entgegen landläufiger Meinung – im Regelfall keine Bezahlung für ihren Zeitaufwand und die Arbeit verlangen, die sie für die Verwaltung des Nachlasses aufwenden.

Empfohlen wird daher, eine schriftliche Vergütungsvereinbarung zu treffen, damit solche Tätigkeiten eines von mehreren Miterben angemessen entlohnt werden.


Kann ein Miterbe seinen Anteil am Nachlass verkaufen?

 

Jeder Miterbe ist berechtigt über seinen Anteil am Nachlass insgesamt zu verfügen. Den anderen Miterben steht dann allerdings ein Vorkaufsrecht zu.

Dagegen ist es nicht zulässig, dass ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (etwa seinem Anteil an einem Nachlassgrundstück) verfügt.

 

Kann ein Miterbe verlangen, dass ihm sein Anteil an Nachlasseinnahmen ausgezahlt wird?


Ist eine Nachlassimmobilie vermietet, entstehen regelmäßige Einnahmen der Erbengemeinschaft. Solche Einnahmen sind erst bei der endgültigen Teilung des Nachlasses zu verteilen.

Einen Anspruch auf regelmäßige (monatliche oder jährliche Auszahlung) oder auf eine Abschlagszahlung haben Miterben nur dann, wenn sie dies einstimmig (nicht nur mit Stimmenmehrheit) beschlossen haben. Ausnahme: der Erblasser hat im Testament die Teilung des Nachlasses auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen. In diesem Fall kann jeder Miterbe zum Jahresende die Teilung des Reinertrages verlangen. Ein solcher Fall liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich die Teilung des Nachlasses über ein Jahr hinaus verzögert, auch wenn diese Verzögerung durch einen Miterben verschuldet wurde.


Wie wird der Nachlass geteilt?

 

Beim Teilen des Nachlasses entsteht oftmals Streit unter den Miterben. Mitunter entfremden sich die Miterben über die Erbauseinandersetzung derart, dass ganze Familien zerbrechen und das geerbte Familienvermögen sinnlos zerschlagen wird.

Das Gesetz bietet wenig Hilfe. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Der Gesetzgeber sieht eine reale Teilung der einzelnen Bestandteile des Nachlasses vor.

Können sich die Miterben nicht gütlich einige, so sieht das Gesetz die öffentliche Versteigerung der Nachlassgegenstände (Teilungsversteigerung) vor. Der Versteigerungserlös wird sodann an die Miterben entsprechend ihrer Anteile ausgezahlt.

Die Versteigerung ist nicht nur beim Immobilienvermögen der worst case. Im Regelfall wird bei einer Versteigerung ein deutlich niedrigerer Erlös als bei einem freien Verkauf z. B. mit Hilfe eines Maklerbüros erzielt.

Bei der Versteigerung kann jeder Miterbe mitbieten. Der Antrag auf Teilungsversteigerung gerade für solvente Miterben ein beliebtes Mittel, an das Grundstück zu kommen.


Werden Schenkungen des Erblassers bei der Nachlassteilung berücksichtigt?

Eine Ausgleichung unter Miterben bei der Teilung des Nachlasses sieht das Gesetz nur dann vor, wenn mehrere Abkömmlinge des Erblassers gesetzliche Erben geworden sind. Das selbe gilt, wenn der Erblasser im Testament seine Abkömmlinge auf das eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden.


Was ist auszugleichen?

 

Das Gesetz unterscheidet vier Arten von Zuwendungen, die ein Erblasser zu Lebzeiten seinen Abkömmlingen gewähren hat und die Ausgleichungsansprüche auslösen können:

  • Ausstattungen
  • Übermaß an Zuschüssen
  • Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf
  • sonstige Zuwendungen, für die der Erblasser eine Ausgleichungspflicht spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung angeordnet hat; eine spätere Anordnung z. B. im Testament genügt nicht.


Wie wird die Ausgleichung durchgeführt?

 

Besteht eine Ausgleichungspflicht, dann bedeutet dies nicht, dass der schon zu Lebzeiten vom Erblasser beschenkte an seine zu kurz gekommenen Geschwister etwas zahlen muß. Die Ausgleichung verschafft keinen Zahlungsanspruch, sondern verschiebt nur die Teilungsquoten. Dazu werden die Vorempfänge dem Nachlass hinzugerechnet. Dieser Ausgleichungsnachlass wird dann auf die Abkömmlinge entsprechend der Erbquoten verteilt. Vom Anteil des einzelnen Miterben werden dann die Vorempfänge, die er erhalten hat, abgezogen.

Eine späte Gerechtigkeit wird aber nicht in jedem Fall erreicht. Hat ein Abkömmling durch lebzeitige Vorempfänge mehr erhalten, als ihm nach vorstehender Berechnung zustehen würde, braucht er diesen Mehrempfang nicht an seine Geschwister oder in den Nachlass zurückzuzahlen. Eine Ausgleichung entfällt auch dann, wenn der Nachlass wertlos ist.


Wirken sich Pflegeleistungen auf die Verteilung aus?

 

Abkömmlinge, die über einen längeren Zeitraum hinweg den Erblassers gepflegt oder sonstige Versorgungsleistungen erbracht haben, können bei der Teilung des Nachlasses einen zusätzlichen Ausgleich für ihre Leistungen von den anderen miterbenden Abkömmlingen verlangen.


Diese gesetzliche Ausgleichungsanspruch besteht nicht bei testamentarisch geregelter Erbfolge. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Erblasser diese Situation bei der Errichtung seines Testaments bedenkt. Im Testament kann beispielsweise angeordnet werden, dass der Pflegende ein Geldvermächtnis abhängig vom Umfang der erbrachten Pflegeleistungen erhält. Durch ein derartiges können auch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören (z.B. Schwiegerkinder, nichteheliche Lebensgefährten) für erbrachte Pflegeleistungen honoriert werden.


Muss sich die Erbengemeinschaft an die gesetzlichen Teilungsregeln halten?

 

Nein. Einigkeit sticht hier das Gesetz. Die Erbengemeinschaft ist bei der Auseinandersetzung des Nachlasses völlig frei, solange allseits Einigkeit mit der Verteilung besteht. Sind sich die Miterben einig, können sie den Nachlass nach Belieben unter sich aufteilen. Dabei müssen nicht einmal die Erbquoten eingehalten werden. Abkömmlinge können auf diese Weise auch den Haustyrannen ausbremsen, der in seinem Testament einen von ihnen ungerechterweise bevorzugt hat.

Sind sich alle Miterben einig, so besteht etwa die Möglichkeit, dass ein Erben gegen eine Abfindungszahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die Erben können auch vereinbaren, dass ein Miterbe einen bestimmten Nachlassgegenstände unter Anrechnung auf seinen Erbteil zu einem bestimmten Wert übernimmt. Manchmal sind Ausgleichszahlungen an die anderen Erben zu leisten, beispielsweise wenn der übernommene Nachlassgegenstand mehr wert ist, als dem Miterben nach seiner Erbquote zusteht.


Wie kann der Erblasser Streit unter Miterben vermeiden?

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Dieses landläufige Sprichwort kommt nicht von ungefähr. Beim Geld hört bekanntermaßen nicht nur die Freundschaft auf. Auch viele Familien zerbrechen am Streit um das Erbe.

Hier finden Sie drei Tipps, wie sich Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden lässt.

Die Errichtung eines Testaments kann schon die größten Streitpunkte vermeiden. Insbesondere folgende Klauseln im Testament können das Konfliktpotenzial in einer Erbengemeinschaft anlässlich der Nachlassteilung minimieren:

Anordnung der Testamentsvollstreckung

Eine Testamentsvollstreckung kann sich auf die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sehr mäßigend auswirken. Als Testamentsvollstrecker sollte der Erblasser nur eine vertrauenswürdige, fachlich kompetente Person auswählen und deren Rechte und Pflichten eindeutig festlegen.

Ausschluss der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben

Der Erblasser kann die Auseinandersetzung für den Nachlass insgesamt oder über einzelne Nachlassgegenstände auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Diese Anordnung des Erblassers wird aber spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls unwirksam.

Sind sich die Miterben einig, können sie sich aber gemeinschaftlich über einen Auseinandersetzunsgausschluss des Erblassers hinwegsetzen. Will der Erblasser dies verhindern, muss er eine Testamentsvollstreckung anordnen.

Teilungsanordnungen

Der Erblasser kann im Testament durch eine Teilungsanordnungen bestimmen, wer welchen Gegenstand aus dem Nachlass übernehmen darf. Dadurch entfällt der Streit unter den Miterben über die Teilung.

Aber Vorsicht bei der ungeprüften Übernahme von Formularen, auch aus dem Internet. Ihre Formulierungen sollten Sie sorgfältig auswählen und die Folgen bedenken. Hier sind die häufigsten Fehler.