Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald mehr als eine Person Erbe geworden ist.
Erbengemeinschaften sind Zwangsgemeinschaften, die nicht selten eine Familie auf eine harte Probe stellen. Denn die Erben müssen gemeinsam entscheiden, was mit dem Nachlass passiert. Das führt oft zu erbitterten Auseinandersetzungen. Manche Miterben torpedieren sinnvolle Vorschläge, um sich selbst Vorteile zu verschaffen.
Viele Erben denken, dass sich das Nachlassgericht um die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben kümmert. Das ist falsch. Das Verfahren vor dem Nachlassgericht endet in der Regel mit der Erteilung des Erbscheins. Die Verteilung des Nachlasses müssen die Miterben untereinander regeln.
Zwar gibt es ein Verfahren, in dem das Nachlassgericht auf Antrag der Miterben die Verteilung des Nachlasses unter den Miterben vermitteln kann. Voraussetzung für dieses Verfahren ist aber, dass alle Miterben zustimmen. In der Praxis hat dieses Vermittlungsverfahren kaum praktische Bedeutung.
Die meisten Erben haben nur eine unklare Vorstellung davon, welche Rechte und Pflichten sie in der Erbengemeinschaft haben.
Wir unterstützt Erben bei der Durchsetzung ihrer Rechte in der Erbengemeinschaft und bei der Lösung von Konflikten, indem wir für einen fairen Interessenausgleich sorgen. Dadurch können unnötige, langwierige und teure Gerichtsprozesse vermieden werden.
Nein. Miterben müssen sich sowohl über die Verwaltung des Nachlasses als auch über dessen Verteilung einigen. Kein Miterbe darf alleine und eigenmächtig über den gesamten Nachlass oder einzelne Gegenstände aus dem Nachlass verfügen.
Sofern ein Miterbe sich Kenntnis über den Nachlassbestand verschaffen will, bieten sich folgende Informationsmöglichkeiten an:
• Antrag auf Einsicht in die Nachlassakten des Nachlassgerichts
• Anfrage bei der Hausbank des Erblassers nach dem Kontostand zum Zeitpunkt des Erbfalls und nach Kopien der Kontoauszüge z.B. der letzten Wochen oder Monate vor dem Erbfall
• Einsichtnahme in das Grundbuch
• Einsichtnahme in das Handelsregister
Es gibt aber einzelne Regelungen, die diesen Grundsatz durchbrechen:
Ein Miterbe, der vom Erblasser zu dessen Lebzeiten mit der Verwaltung seines Vermögens beauftragt und von ihm bevollmächtigt wurde, ist gegenüber der Erbengemeinschaft zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.
Abkömmlingen als Miterben sind untereinander zur Auskunft über alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers verpflichtet, die nach der gesetzlichen Regelung in § 2050 BGB unter ihnen ausgleichungspflichtig sein könnten. Geschuldet ist dabei eine zeitlich und gegenständlich unbeschränkte „Totalaufklärung“, wobei aber nicht jede Kleinigkeit (z. B. übliche Geschenke zum Geburtstag und zu Weihnachten) anzugeben ist.
Miterben, die nach dem Erbfall sogenannten Notverwaltungsmaßnahmen (z.B. Reparatur von Sturmschäden am Dach) getroffen haben, sind den anderen Miterben gegenüber auskunftspflichtig.
Im Falle einer dauerhaften Verwaltung gemeinsamer Nachlassgrundstücke durch einen Miterben kann durch schlüssige Vereinbarung unter den Miterben Auftragsrecht zur Anwendung kommen und sich daraus eine Auskunftspflicht ergeben.
Lebte der Erblasser mit einem Miterben in einer so genannten häuslichen Gemeinschaft, so hat er gemäß § 2028 BGB den anderen Erben gegenüber Auskunft zu erteilen über die von ihm geführten erbschaftlichen Geschäfte und den Verbleib von Erbschaftsgegenständen. Gemäß § 2027 BGB zur Auskunft über den Nachlassbestand und den Verbleib einzelner Nachlassgegenstände verpflichtet ist der Erbschaftsbesitzer. Das ist derjenige, der aufgrund eines vermeintlichen oder angemaßten Erbrechts etwas aus dem Nachlass erlangt hat.
Zu beachten ist, dass Auskunftsansprüche im Regelfall der Erbengemeinschaft insgesamt zustehen, aber auch von jedem einzelnen Miterben durchgesetzt werden können. Die Auskunft selbst muss dann aber gegenüber allen Miterben erteilt werden.
Die Miterben haben den Nachlass bis zu dessen Aufteilung grundsätzlich gemeinsam zu verwalten. Die Erbengemeinschaft kann aber einem oder mehreren Miterben die Verwaltung des Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände (widerruflich) übertragen.
Ausnahme: der Erblasser hat Testamentsvollstreckung angeordnet oder es wurde ein Nachlassverwalter oder ein Nachlassinsolvenzverwalter eingesetzt. In diesen Fällen sind die Miterben von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen.
Dies kann zu erhebliche Schwierigkeiten führen. Eine Witwe, der nach der gesetzlichen Erbfolge zur Hälfte Erbin des verstorbenen Ehemannes ist, und ihre beiden Kinder, die zusammen die andere Hälfte erhalten, sind schnell handlungsunfähig, wenn nämlich die Mutter auf ihrer Meinung beharrt und die beiden Kinder mit der konkreten Maßnahme nicht einverstanden sind.
Bei einem sogenannten Interessenwiderstreit in eigenen Angelegenheiten hat der Miterbe kein Stimmrecht. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn darüber abgestimmt werden soll, ob ein Darlehen, das der Erblasser diesem Miterben gegeben hat, gekündigt und fällig gestellt werden soll.
Beispiele für Verwaltungsmaßnahmen:
- Inbesitznahme von und Besitzausübung an Erbschaftsgegenständen
- Reparaturen und Ausbauten
- Einziehung von Miet- und Pachtzinsen und Nutzungsentschädigungen sowie anderer Nachlassforderungen, Fortführung oder Einstellung eines Erwerbsgeschäfts
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, Häusern und Unternehmen des Nachlasses
- Abschluss von Miet- und Darlehnsverträgen
- Kapitalanlegung oder Veräußerung von Aktienpaketen
- Errichtung und Auflösung von Konten der Erbengemeinschaft
- Kündigung von Rechtsverhältnissen wie z. B. von Pacht-, gewerblichen und privaten Miet- sowie Darlehns-, Spar- und Giroverträgen;
- Anstellung und Entlassung von Bediensteten;
- Mahnung, Anfechtung, Rücktritt, Kündigung, Forderungserlass; u. U. auch Veräußerung von Grundstücken; Vergleichsabschluss; Begleichung von Nachlassschulden, insbesondere von laufenden Verbindlichkeiten
- Stimmrechtsausübung aufgrund eines GmbH-Geschäftsanteils vor Ausübung des Stimmrechts gem. § 18 Abs. 1 GmbHG
Bei sogenannten außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen, die für den Nachlass eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben (z. B. die Veräußerung eines Grundstücks) ist Einstimmigkeit der Miterben erforderlich.
Dagegen ist es nicht zulässig, dass ein Miterbe über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (etwa seinem Anteil an einem Nachlassgrundstück) verfügt.
Einen Anspruch auf regelmäßige (monatliche oder jährliche Auszahlung) oder auf eine Abschlagszahlung haben Miterben nur dann, wenn sie dies einstimmig (nicht nur mit Stimmenmehrheit) beschlossen haben. Ausnahme: der Erblasser hat im Testament die Teilung des Nachlasses auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen. In diesem Fall kann jeder Miterbe zum Jahresende die Teilung des Reinertrages verlangen. Ein solcher Fall liegt aber nicht schon dann vor, wenn sich die Teilung des Nachlasses über ein Jahr hinaus verzögert, auch wenn diese Verzögerung durch einen Miterben verschuldet wurde.
Das Gesetz unterscheidet vier Arten von Zuwendungen, die ein Erblasser zu Lebzeiten seinen Abkömmlingen gewähren hat und die Ausgleichungsansprüche auslösen können:
- Ausstattungen
- Übermaß an Zuschüssen
- Übermaß an Aufwendungen für die Vorbildung zum Beruf
- sonstige Zuwendungen, für die der Erblasser eine Ausgleichungspflicht spätestens im Zeitpunkt der Zuwendung angeordnet hat; eine spätere Anordnung z. B. im Testament genügt nicht.
Abkömmlinge, die über einen längeren Zeitraum hinweg den Erblassers gepflegt oder sonstige Versorgungsleistungen erbracht haben, können bei der Teilung des Nachlasses einen zusätzlichen Ausgleich für ihre Leistungen von den anderen miterbenden Abkömmlingen verlangen.
Nein. Einigkeit sticht hier das Gesetz. Die Erbengemeinschaft ist bei der Auseinandersetzung des Nachlasses völlig frei, solange allseits Einigkeit mit der Verteilung besteht. Sind sich die Miterben einig, können sie den Nachlass nach Belieben unter sich aufteilen. Dabei müssen nicht einmal die Erbquoten eingehalten werden. Abkömmlinge können auf diese Weise auch den Haustyrannen ausbremsen, der in seinem Testament einen von ihnen ungerechterweise bevorzugt hat.
Sind sich alle Miterben einig, so besteht etwa die Möglichkeit, dass ein Erben gegen eine Abfindungszahlung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die Erben können auch vereinbaren, dass ein Miterbe einen bestimmten Nachlassgegenstände unter Anrechnung auf seinen Erbteil zu einem bestimmten Wert übernimmt. Manchmal sind Ausgleichszahlungen an die anderen Erben zu leisten, beispielsweise wenn der übernommene Nachlassgegenstand mehr wert ist, als dem Miterben nach seiner Erbquote zusteht.
Wie kann der Erblasser Streit unter Miterben vermeiden?
Zankapfel Erbe - Redet ihr noch miteinander oder habt ihr schon geerbt?
Dieses landläufige Sprichwort kommt nicht von ungefähr. Beim Geld hört bekanntermaßen nicht nur die Freundschaft auf. Auch viele Familien zerbrechen am Streit um das Erbe.
Hier finden Sie drei Tipps, wie sich Streit in der Erbengemeinschaft vermeiden lässt.
Die Errichtung eines Testaments kann schon die größten Streitpunkte vermeiden. Insbesondere folgende Klauseln im Testament können das Konfliktpotenzial in einer Erbengemeinschaft anlässlich der Nachlassteilung minimieren:
Anordnung der Testamentsvollstreckung
Eine Testamentsvollstreckung kann sich auf die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sehr mäßigend auswirken. Als Testamentsvollstrecker sollte der Erblasser nur eine vertrauenswürdige, fachlich kompetente Person auswählen und deren Rechte und Pflichten eindeutig festlegen.
Ausschluss der Auseinandersetzung des Nachlasses unter den Miterben
Der Erblasser kann die Auseinandersetzung für den Nachlass insgesamt oder über einzelne Nachlassgegenstände auf Dauer oder für einen bestimmten Zeitraum ausschließen. Diese Anordnung des Erblassers wird aber spätestens 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls unwirksam.
Sind sich die Miterben einig, können sie sich aber gemeinschaftlich über einen Auseinandersetzunsgausschluss des Erblassers hinwegsetzen. Will der Erblasser dies verhindern, muss er eine Testamentsvollstreckung anordnen.
Teilungsanordnungen
Der Erblasser kann im Testament durch eine Teilungsanordnungen bestimmen, wer welchen Gegenstand aus dem Nachlass übernehmen darf. Dadurch entfällt der Streit unter den Miterben über die Teilung.
Aber Vorsicht bei der ungeprüften Übernahme von Formularen, auch aus dem Internet. Ihre Formulierungen sollten Sie sorgfältig auswählen und die Folgen bedenken. Hier sind die häufigsten Fehler.