Berliner Testament

Das Berliner Testament ist so beliebt wie schon vor 100 Jahren - und fast immer ergänzungsbedürftig.

„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

Nach dem Tod des Längerlebenden erben unsere Kinder Sophie und Finn je zur Hälfte“

Das einzige, was sich geändert hat, sind die Vornamen der Kinder.


Ein Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, 

  1. in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu Erben einsetzen und 
  2. bestimmen, dass ein Dritter (oft die Kinder) Erbe des Längerlebenden sein soll.

Es genügt für die Formgültigkeit des Testaments, wenn ein Ehegatte es eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere Ehegatte eigenhändig mitunterzeichnet.

Das Berliner Testament besteht oftmals nur aus 2-3 Sätzen und ist weit verbreitet. Errichten Laien ein Berliner Testament, dann bedenken sie oftmals folgende Nachteile nicht:

1. Problem

Folge des Berliner Testamentes ist, daß beim Ableben des ersten Elternteils der längerlebende Ehegatte Alleinerbe wird und daß folglich die gemeinsamen Kinder - meist als Schlußerben eingesetzt -, beim Tode des Erstversterbenden nichts erhalten. Von Gesetzes wegen sind sie also „enterbt“, wenn der erste Elternteil verstirbt.

Wenn die Kinder nicht bis zum Tode des anderen Ehegatten „warten“ wollen, können sie nach dem Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen. Dies kann zu ganz erheblichen finanziellen Schwierigkeiten für den überlebenden Elternteil führen, wenn nämlich der Nachlaß nicht über ausreichendes Konto- oder Anlagevermögen verfügt und notfalls das hinterlassene Häuschen verkauft werden muß, um den Pflichtteil auszahlen zu können.

Um das auszuschließen, empfiehlt sich bspw. eine Klausel im Testament, daß derjenige Schlußerbe, der nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil verlangt, auch nach dem zweitversterbenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhält (Strafklausel).

2. Problem

Die gegenseitige Vollerbeneinsetzung führt dazu, daß der längerlebende Ehegatte über das beiderseitige Vermögen zu Lebzeiten in jeder Weise frei verfügen kann. Das kann sich zulasten der Schlußerben sogar soweit auswirken, daß beim Versterben des zweiten Elternteils nichts mehr da ist, was die Kinder erben könnten.

Wenn hier Beschränkungen eingebaut werden sollen, ist dies z. B. dadurch möglich, daß die Eheleute sich gegenseitig nicht als Vollerben, sondern nur als Vorerben einsetzen.

3. Problem

Als wesentlicher Nachteil des Berliner Testaments kann sich die sog. Bindungswirkung erweisen. Nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten kann nämlich der längerlebende Ehegatte die von ihm in dem Berliner Testament getroffenen Verfügungen, also insb. die Erbeinsetzung des Schlußerben, grundsätzlich nicht mehr beseitigen. Auf Änderungen in den Lebensverhältnissen kann nicht mehr flexibel reagiert werden.

Die Bindungswirkung kann beispielsweise aufgeweicht werden, wenn im Testament ein Änderungsvorbehalt aufgenommen wird (z. B. durch folgende Klausel: „Der Längstlebende darf nach dem Tode des Erstversterbenden die Schlußerbeinsetzung beliebig abändern, sofern er dabei keine anderen Personen als unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge bedenkt.“

4. Problem

Der erbschaftsteuerlich Nachteil des Berliner Testamentes liegt darin, daß ein und dieselbe Vermögensmasse (des erstversterbenden Ehegatten) zweimal der Erbschaftsteuer unterliegt, einmal beim Übergang von ihm auf den überlebenden Ehegatten, zum zweitenmal beim Übergang von diesem auf die Schlußerben. 

Hier können sich bei größeren Vermögen erhebliche – und vermeidbare – Belastungswirkungen ergeben, insbesondere wenn der zweite Ehegatte alsbald nach dem ersten verstirbt.