ERBRECHT IN BRETTEN

Wir machen nur das was wir können.

Erbrecht - und sonst nichts.

Herzlich Willkommen auf unserer Homepage, Ihren Spezialisten für Erbrecht. 

Wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten rund um das Thema Erben und Vererben.  Mit unserer langjährigen Erfahrung und unserem Fachwissen stehen wir Ihnen zur Seite und beraten Sie umfassend und individuell.

Ob es um die Erstellung eines Testaments, die Durchsetzung von Erbansprüchen oder die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften geht - wir setzen uns engagiert für Ihre Interessen ein und finden gemeinsam mit Ihnen die beste Lösung. Auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit legen wir großen Wert.

In erbrechtlichen Angelegenheiten geht es oft um sensible Themen. Wir nehmen uns daher Zeit für eine individuelle Beratung.

Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch. Ihre Anfage ist absolut vertraulich.


Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen.

Unsere Kompetenzen
Spezialisierung und Erfahrung


Testament

Auch in Bretten kann man ein Berliner Testament errichten.

Wir sind spezialisiert auf die Errichtung von Testamenten und bieten Ihnen eine umfassende Beratung und Unterstützung in allen Fragen rund um das Thema Nachlassplanung. Da es bei der Erstellung eines Testaments oft um sensible Themen geht, nehmen wir uns Zeit für eine individuelle Beratung. Unser Ziel ist es, Ihnen eine maßgeschneiderte Lösung zu bieten, die Ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen entspricht.

mehr erfahren –>  Berliner Testament

Sollten Sie bereits ein Testament errichtet haben, prüfen wir für Sie, ob es rechtswirksam errichtet wurde und Ihr letzter Willen nicht schon an Formalitäten scheitert. Wir besprechen mit Ihnen außerdem, ob Sie mit ihrem Testament die gewünschte Erbfolge auch erreichen - oder etwas ganz anderes.

mehr erfahren –> Die häufigsten Fehler

Eltern geistig oder körperlich behinderter Kinder möchten, dass ihr behindertes Kind auch nach ihrem Ableben bestmöglich versorgt ist. Der Sozialhilfeträger soll die Leistungen weiterhin erbringen müssen und nicht auf den künftigen Nachlass zugreifen können. Gleichzeitig soll die Lebenssituation des behinderten Kind durch das Erbe verbessert werden. Durch ein Behindertentestament können diese Ziele erreicht werden.

mehr erfahren –> Behindertentestament

 


Vorweggenommene Erbfolge


„….übertrage ich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge…..“

Mit dieser oder ähnlichen einleitenden Worten werden regelmäßig Immobilien an die nächste Generation übertragen. Die vorweggenommene Erbfolge ist im Bereich der Nachfolgeplanung nicht mehr hinwegzudenken. Gegenstand einer vorweggenommenen Erbfolge können nicht nur Grundstücke sein, sondern auch alle anderen Vermögenswerte.

Die Vorteile liegen auf der Hand:
Altersversorgung des Übergebers
Steueroptimierung, Ausnutzung von   Steuerfreibeträgen
Pflichtteilsminderung

Doch es ist Vorsicht geboten.

Die Übereignung einer Immobilie, zumal der selbst genutzten, ist eine bedeutende Entscheidung, die eine gründliche rechtliche Beratung erfordert. Die Übergabe der Immobilie an die nachfolgende Generation sollte - zur eigenen Absicherung - nur unter Vorbehalt eines Wohnungs- oder Nießbrauchsrechts erfolgen.

Wir sind spezialisiert darauf, Mandanten bei der reibungslosen Übertragung von Immobilien auf ihre Kinder zu unterstützen.

mehr erfahren –> Vorweggenommene Erbfolge


Erbengemeinschaft

„Sage nicht du kennst einen Menschen,
bevor du nicht ein Erbe mit ihm geteilt hast.“

Johann Caspar Lavater (1774 - 1801)

Eine Erbengemeinschaft ist der Vorhof zur Hölle - so titelte die FAZ vor einiger Zeit.

Wenn eine Person verstirbt, geht das hinterlassene Vermögen auf die Erben über. Erben mehrere Personen - gleichgültig ob aufgrund eines Testaments oder gesetzlicher Erbfolge - , entsteht eine Erbengemeinschaft. In dieser Situation kann es schnell zu Konflikten kommen, wenn die Erben unterschiedliche Vorstellungen darüber haben, wie das Erbe aufgeteilt werden soll. Denn alle Erben müssen sich einig sein, wie es mit der Erbschaft weitergehen soll. Eine Mehrheitsprinzip gibt es nicht. Drei Erben können zwei Erben nicht überstimmen. Ein einziger von 10 Erben kann alles blockieren.

Jeder Miterbe verfolgt eigene Interessen. Der Streit ums Erbe kann Familien für immer entzweihen.

mehr erfahren –> Erbengemeinschaft

Gehört eine Immobilie - Haus, Wohnung, Bauplatz - zum Nachlass, dann müssen sich die Erben einigen, was damit geschehen soll. Das birgt Streitpotential, gerade wenn einer der Erben die Immobilie alleine nutzt.

mehr erfahren –> Immobilie


Pflichtteil

Den Pflichtteil kann verlangen, wer durch ein Testament nicht bedacht oder enterbt wurde. Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil sichert nur den nahen Angehörigen des Erblassers eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers: Ehepartner, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Kinder (auch Adoptiv-kinder) oder deren Nachkommen (Abkömmlinge) und die Eltern des Verstorbenen, falls er kinderlos war. Geschwister gehen leer aus.

Den Pflichtteil bekommt man nicht automatisch. Man muß ihn verlangen.

mehr erfahren –> Pflichtteil

Pflichtteilsergänzung kann man verlangen, wenn der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tode Vermögen verschenkt hat, meistens eine Immobilie.

mehr erfahren –> Schenkungen

Der Pflichtteil kann praktisch nicht entzogen werden. Wir beraten Sie über Strategien zur Reduzierung des Pflichtteils eines mißliebigen Familienmitglieds.

mehr erfahren –> Reduzierung Pflichtteil


Generation Pflege

Das Statistische Bundesamt gibt in einer Presseerklärung vom 23.05.2023 an, dass Ende 2021 fünf von sechs Pflegebedürftigen zu Hause gepflegt wurden. Selbst unter denjenigen, die Pflegegrad 5 hatten, also schwerste Beeinträchtigungen und besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, wurden noch 51,4 % zu Hause versorgt.

Die Entscheidung, einen geliebten Menschen zu Hause zu pflegen, ist eine bedeutsame und oft herausfordernde Aufgabe. Oftmals erfolgt die Pflege ohne finanziellen Ausgleich. Im Erbfall ist dann Streit mit den Geschwistern vorprogrammiert, die sich zwar nie blicken ließen, aber überhaupt kein Verständnis dafür haben, dass die Pflegenden einen finanziellen Ausgleich erhalten sollen. Sie sehen es als selbstverständlich an, dass diese Leistungen in der Familie erbracht werden.

Ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, kann gem. § 2057a Abs. 1 S. 2 BGB im Zuge der Erbauseinandersetzung hierfür einen Ausgleich unter den Abkömmlingen verlangen, wenn gesetzliche Erbfolge gilt oder der Erblasser im Testament die Abkömmlinge im selben Verhältnis zu seinen Erben eingesetzt hat. Diese gesetzliche Regelung ist nur auf den ersten Blick einfach und klar. Denn der Pflegende kann schon dann keine Ausgleichung verlangen, wenn der Erblasser keinen oder nur einen geringen Nachlass hinterläßt, denn dann gibt es nichts zu verteilen.

Um vorprogrammierte Streitigkeiten bei der Erbauseinandersetzung zu vermeiden, sollten zukünftige Erblasser in einem Testament für einen Ausgleich pflegerischer Leistungen durch ihre Abkömmlinge sorgen. Noch besser ist die Vereinbarung einer Vergütung mit dem pflegenden Angehörigen, die regelmäßig gezahlt oder erst einmal gestundet wird.

mehr erfahren –> Generation Pflege


Patchwork-Familie

Meine, deine, unsere Kinder - wer erbt in der Patchwork-Familie?

Die Probleme, die im Erbfall entstehen, haben die meisten nicht im Blick. Denn das Erbrecht stellt Stiefkinder der leiblichen Kindern nicht gleich.

Ein Testament ist nirgends wichtiger als in Patchwork-Familien.

In einer Patchwork-Familie hängt die interessengerechte Gestaltung der Erbfolge entscheidend davon ab, welche Ziele die Eltern mit ihrem Testament anstreben: sollen die leiblichen Kinder vor den Stiefkindern bevorzugt werden oder sollen aller Kinder möglichst gleichbehandelt werden? In beiden Konstellationen kommt es außerdem darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht.

mehr erfahren –> Patchworkfamilie


Patientenverfügung

Mit der eigenen Sterblichkeit beschäftigen sich die meisten Menschen erst mit zunehmendem Alter oder nach einschneidenden Erlebnissen.

Die Patientenverfügung bezweckt meist die Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen, wenn keine Aussicht auf Heilung oder Besserung des Zustandes mehr besteht.

Um nicht wiederbelebt zu werden, lassen sich Menschen einiges einfallen. Eine Niederländerin ließ sie sich auf holländisch die Worte “Nicht reanimieren!!! Ich bin 91” ins Dekolleté stechen. 2017 fanden die Ärzte im Jackson-Memorial-Krankenhaus in Miami bei einem Notfallpatienten mit lebensbedrohlichem Vorhofflimmern auf dessen Brust das Tattoo “DO NOT RESUSCITATE” (“Nicht Wiederbeleben”), darunter war offenbar seine Unterschrift miteintätowiert.

mehr erfahren –> Patientenverfügung


Vorsorgevollmacht

Jeder von uns kann in eine Situationen kommen, in der innerhalb kürzester Zeit die Fähigkeit, eigene Entscheidungen zu treffen, verloren geht: zum Beispiel durch einen Unfall, Alter oder Krankeit, vor allem einem Schlaganfall.

Tragische Unglücksfälle im Straßenverkehr oder beim Sport können auch junge Menschen treffen. Man denke an den ehemaligen Formel-1-Piloten Michael Schumacher oder den niederländischen Prinz Friso von Oranien-Nassau. Ein „Wachkoma“ führt dazu, dass man auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Gerade junge Menschen werden von einem Unfall meistens in einer Lebensphase getroffen, die gekennzeichnet ist von der beruflicher Karriere. Gleichzeitig haben sie eine besonderer Verantwortung für die gerade neu gegründete eigene Familie. Wenn dann noch eine gerade erworbene und noch verschuldete Immobilie hinzukommt, stehen Angehörige vor einer extremen Belastungssituation.

Vorsorgeregelungen müssen zwar bei jüngeren Menschen seltener als bei älteren angewandt werden, sind aber im Vorsorgefall genauso von erheblicher Bedeutung.

Seit 01.01.2023 können sich Ehegatten - ohne Vorsorgevollmacht - gegenseitig in der Gesundheitssorge vertreten, aber nur in Gesundheitsfragen und nur zeitlich begrenzt (Notvertretungsrecht). 

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass sich Ehegatten automatisch und umfassend gegenseitig vertreten dürfen.

mehr erfahren –> Vorsorgevollmacht


Diese Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsauskunft. 

Ihre persönliche Situation besprechen Sie am besten mit uns.