Testament
L1030805

Oftmals wird die Frage gestellt, wer überhaupt ein Testament braucht. Die meisten vertrauen blind dem Gesetz, ohne sich jemals darüber Gedanken zu machen, wie das Gesetz die Nachfolge überhaupt regelt.

Kennen Sie die gesetzliche Erbfolge und wissen Sie, wer nach Ihrem Tode was erbt ?

Sind Sie sicher, daß

• Ihr Ehepartner „sowieso alles kriegt“

• der Pflichtteil von € 0,-- wiederum € 0,-- ist, weil Sie Ihr stattliches Anwesen schon vor Jahrzehnten dem zweiten Ehepartner geschenkt haben?

• Ihre Kinder sich nach Ihrem Tode nicht streiten werden, weil sie alles zu Lebzeiten gerecht verteilt haben?

• Sie Ihrem Lieblingshund, der Sie als einziger nie enttäuscht hat, alles vermachen können?

• Sie auch keine Beerdigungskosten zahlen müssen, weil sie das Erbe ausgeschlagen haben?

• Ihre Erben die Anordnungen im Testament genau einhalten müssen?

• ein notarielles Testament mehr gilt als ein handgeschriebenes?

• Sie sich vorweg Ihren Pflichtteil auszahlen lassen können?

• Sie gegen Ihren Willen keine fremden Schulden erben können?

• jeder Erbe einen Erbschein braucht?

Das sind nur 10 der am weitesten verbreiteten Irrtümer.

Ohne Testament erbt im Extremfall sogar das außereheliche Kind, das der Partner in die Ehe mitgebracht hat oder die verhassten Schwiegereltern. Oder der geschiedene Ehegatte entscheidet als Vermögensorgeberechtigter, was mit den Mietshäusern geschieht, die den minderjährigen Kindern vererbt wurden.

Zeigen Sie uns Ihr selbst verfasstes Testament und wir prüfen gegen eine pauschale Vergütung von netto € 100,--, ob die gesetzlichen Voraussetzungen eines handschriftlichen Testaments erfüllt sind, damit Ihr Letzter Wille nicht schon an Formalitäten scheitert.

Bedenken Sie, daß 90 % aller Testamente fehlerhaft sind und erbitterte Familiefehden zur Folge haben.

 

Wenn Sie einen Streit unter Ihren Erben vermeiden wollen, sollten Sie beizeiten in einem Testament regeln, wie Ihr Vermögen unter den Erben verteilt werden soll.

Ansonsten wird Ihr Vermögen nach den Regelungen im Gesetz verteilt. Und das regelt die Erbfolge nicht selten völlig anders, als der Erblasser meinte. Es würde zu weit führen, die gesetzlichen Regeln hier zu erläutern. Aber wussten Sie,

• daß der Ehegatte nach dem Gesetz keineswegs "sowieso alles erbt", wie immer noch verbreitet angenommen wird?

Wenn Sie verheiratet sind (in Zugewinngemeinschaft) und Kinder haben, so erbt Ihr Ehegatte nur die Hälfte Ihres Vermögens, die andere Hälfte fällt an die Kinder zu gleichen Teilen. Diese Personen bilden sodann eine Erbengemeinschaft, die sich über die Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses einig sein muß. Zwischen ehelichen und nichtehelichen sowie adoptierten Kindern wird kein Unterschied gemacht.

Sind Sie verheiratet und haben keine Kinder, erbt der Ehegatte nur zu 3/4 -sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde. Das restliche 1/4 erben Ihren Eltern. Diese Personen bilden sodann eine Erbengemeinschaft mit den zuvor genannten Folgen: sie müssen sich einigen, wie das Erbe verwaltet und schließlich aufgeteilt werden soll.

Sind Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet, sondern leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, erbt Ihr Partner nichts, auch wenn Sie gemeinsame Kinder haben und schon seit Jahrzehnten zusammen wohnen.

daß pflichtteilsberechtigt nur Kinder, der Ehegatte und die Eltern sind, sofern Sie keine Kinder haben, nicht aber Ihre Geschwister oder andere Verwandten?

 

Ist einer Ihrer Nachkommen verschuldet oder gar ein "Schwarzes Schaf" gilt es, Ihr Vermögen dem Zugriff vor dessen Gläubiger zu entziehen und der Familie zu erhalten.

Nicht zuletzt kann es aus steuerlichen Gründen sinnvoll sein, das Vermögen ganz, teilweise oder sogar sukzessive noch zu Lebzeiten auf die Erben zu übertragen, z. B. wenn die Erbschafts- und Schenkungsteuerfreibeträge überschritten sind. Diese finden Sie hier.

Das sind nur einige Gründe, um die Nachfolge selbst zu regeln.

ABER:

Bei allen persönlichen, steuerlichen und anderen gewichtigen Aspekten für eine frühzeitige Regelung der Nachfolge: Hüten Sie sich davor,

• bindende Verfügungen (Schenkung, Erbvertrag usw.) zu treffen, die es Ihnen nicht mehr ermöglichen, auf Veränderungen flexibel zu reagieren

• Ihr Vermögen (z. B. Hausgrundstück) zu Lebzeiten auf die Erben zu übertragen, ohne sich für bestimmte Fälle (Insolvenz des Erben usw.) Rücktrittsmöglichkeiten vorzubehalten, und

• Ihr Hausgrundstück vorweg zu übereignen, ohne sich den Nießbrauch (lebenslanges Wohnrecht) vorzubehalten

• Ihr Vermögen nur aus einem einzigen Grund zu verschenken: um Steuern zu sparen

Gerne erarbeiten wir für Sie eine Nachfolgeregelung, die Ihren Wünschen entspricht. Sprechen Sie uns an!

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