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Macht EU-Erbrecht Berliner Testamente wertlos? Wer im Ausland lebt und nach deutschem Recht vererben will, sollte sein Testament überprüfen lassen. Vor allen das Berliner Testament deutscher Ehepaar mit Auslandsbezug steht auf dem Prüfstand. Immer öfter werden Deutsche in Pflegeheimen im Ausland betreut, etwa in Tschechien oder Polen. Nicht wenige haben Deutschland verlassen, um andernorts Karriere zu machen. Andere wollen ihren Lebensabend lieber in wärmeren Gegenden verbringen, etwa auf einer Finca in Mallorca, im Ferienhaus in der Toskana, oder im Chalet in der Schweiz. All diese Fälle haben eines gemeinsam: Pflegetourist und Auslandsrentner haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland. Seit dem 17.08.2015 gilt für deutsche Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat leben, nicht mehr automatisch das deutsche Erbrecht. Für alle grenzüberschreitenden Erbfälle ist die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) anzuwenden, unabhängig davon, ob ein Testament errichtet wurde. Hatte ein deutscher Staatsangehöriger seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt im Erbfall für den gesamten Nachlass nur noch die Rechtsordnung vor Ort – also das Erbrecht des EU-Landes, in dem der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes lebte. Das kann zu unangenehmen Überraschungen führen, vor allem bei der weit verbreiteten und beliebtesten Form des gemeinschaftlichen Testaments von Ehegatten, dem sogenannten Berliner Testament. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Gleichzeitig legen sie fest, dass der Nachlass nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten einem Dritten, meist den gemeinsamen Kindern, zukommen soll.
Ist das Berliner Testament ungültig? In Frankreich, Italien und Spanien sind Berliner Testamente nach dem dortigen Recht unzulässig. In der Regel hat dies zur Folge, dass die gesetzlichen Erbfolge angewendet wird. Das ist nicht die deutsche, sondern die vor Ort geltende französische, italienische oder spanische gesetzliche Erbfolge. Diese ist weicht schon im europäischen Vergleich über weite Strecken meist ganz erheblich von der deutschen Erbfolge ab. Die ausländische gesetzliche Erbfolge kann daher zu unüberwindlichen Schwierigkeiten und Nachteilen führen. In Frankreich geht der längerlebende Ehegatte bei Immobilien oft leer aus und erhält nur einen Nießbrauch am Erbe. Das heißt, er kann die Immobilie zwar lebenslang nutzen, - also sie selbst bewohnen, an andere vermieten oder verpachten. Er darf sie aber weder verkaufen oder vererben. Er darf sie auch nicht belasten, z. B. Mit Grundschulden für einen Kredit. Denn die Eigentumsrechte gebühren allein den gemeinsamen Kindern und Enkeln. Auch in Spanien führt die gesetzliche Erbfolge oftmals dazu, dass die Kinder den gesamten Nachlass erben, während der langerlebende Ehegatte nur ein Wohnrecht an der hinterlassenen Immobilie erhält. Ein einheitliches spanisches Erbrecht gibt es nicht. Schon auf Mallorca und Ibiza, zwei Inseln, die direkt nebeneinander liegen, gilt unterschiedliches gesetzliches Erbrecht, andere Pflichtteile und andere Erbquoten. In Ibiza gehören Eltern und Kinder nicht zu den Pflichtteilsberechtigten, auf den restlichen Balearen aber sehr wohl. Unterschiede zum deutschen Erbrecht können sich auch beim Pflichtteil ergeben. Hinterlässt ein Auslandsdeutscher beispielsweise ein Ferienhaus in der Provence, so wird der Pflichterbe nach französischem Erbrecht Teil einer Erbengemeinschaft und Miteigentümer der Immobilie. Anders als in Deutschland kann er also nicht lediglich Zahlung seines Pflichtteils verlangen, sondern als Miteigentümer bei allen wesentlichen Entscheidung über das Ferienhaus mitreden.
Muss das gesamte Testament geändert werden? Beispiel: „Wir sind seit Jahrzehnten verheiratet und haben die deutsche Staatsangehörigkeit. Unsere Erbfolge haben wir schon vor Jahren in einem Berliner Testament geregelt. Wir leben in Teneriffa und kommen nur ab und zu nach Deutschland zu Besuch. Müssen wir wegen der EU-Erbrechtsverordnung ein neues Testament machen?“ Ein komplett neues Testament ist in aller Regel nicht erforderlich. Meist genügt ein formwirksamer handschriftlicher Zusatz zum Testament, in dem die Eheleute ihr Wahlrecht ausüben und bestimmen, dass für ihren Nachlass das deutsche Erbrecht gelten soll. Der Zusatz muss von beiden Ehepartnern unterzeichnet werden. Wenn aber ein neues Testament errichtet wird, sollte jeder – unabhängig davon, ob er Umzugspläne hat oder nicht – rein vorsorglich eine Rechtswahlklausel mit ins Testament aufnehmen und bestimmen, dass für seinen Nachlass das deutsche Erbrecht gelten soll, unabhängig davon, wo es sich bei seinem Tode aufhält. | ||
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