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1. Begriff Als Behindertentestament bezeichnet man Testamente von Eltern geistig oder körperlich behinderter Kinder. Sie dienen der Absicherung des behinderten Kindes, des länger lebenden Ehegatten und der weiteren Kinder. 2. Motivation Der Sozialhilfeträger gewährt dem Behinderten Eingliederungshilfe (§§ 53 ff. SGB XII), Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) sowie ergänzend Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII). Geleistet wird aber nur soweit und solange der Behinderte kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen hat. Dies ist vorrangig einzusetzen. Würde das behinderte Kind uneingeschränkt Vollerbe oder hätte es Anspruch auf den Pflichtteil – gibt es also kein Behindertentestament -, so müsste es zunächst das geerbte Vermögen bis auf das so genannte Schonvermögen (§ 90 SBG XII) zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen. Behindertentestamente haben zur Folge, daß der Sozialhilfeträger nach dem Tode der Eltern nicht auf den elterlichen Nachlaß zugreifen kann. Aus diesem Grunde wird immer wieder unterstellt, hierbei handle es sich um das einzige Motiv der Eltern. Es gehe ausschließliche darum, das Familienvermögen vor dem Zugriff des Staates zu retten. Fragt man allerdings Eltern behinderter Kinder, welchen Zweck sie mit dem Behindertentestament verfolgen, wird deutlich, daß sie zu allererst die Versorgung des behinderten Kindes nach dem Tode der Eltern sichergestellt werden soll („Wer kümmert sich um unser Kind, wenn wir mal nicht mehr sind?“). Das behinderte Kind soll auch nach dem Ableben der Eltern optimal betreut und versorgt werden. Diese Vorsorge- und Schutzfunktion kann ein Behindertentestament selbstverständlich nur entfalten, wenn der Fiskus auf das geerbte Vermögen keinen Zugriff hat, die Eingliederungshilfe des Landratsamts wegen des Erbes also nicht gekürzt oder ganz aufgehoben werden kann. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) schon im Jahre 1990 (bestätigt durch Urteil vom 19.01.2011), entschieden, daß ein Behindertentestament nicht sittenwidrig: „…. hatte der Erblasser es nicht darauf abgesehen, die behinderte Tochter zu benachteiligen. Sein Testament ist vielmehr umgekehrt darauf angelegt, auch über die alsdann zu erwartenden Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hinaus der Tochter nach Möglichkeit noch Weiteres zu Gute kommen zu lassen. Ein solches Streben ist nicht per se anstößig, sondern entspricht der sittlichen Verantwortung von Eltern für ihre Kinder.“
3. Ziele des Behindertentestaments
4. Gestaltungsmöglichkeiten Erreicht wird dieses Ziel durch eine Kombination von Vor- und Nacherbfolge mit Dauertestamentsvollstreckung: Das behinderte Kind wird (nur) zum Vorerben eingesetzt. Gleichzeitig wird hinsichtlich der Erbschaft bzw. des Erbteils des behinderten Kindes auf dessen Lebenszeit Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Alternative: die so genannte „Vermächtnislösung“ und die so genannte „umgekehrte Vermächtnislösung“. Hier wird der behinderte Mensch enterbt und ausschließlich mit einem Vermächtnis mindestens i. H. seines Pflichtteils bedacht und Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Als Nachvermächtnisnehmer können z. B. der längstlebende Elternteil, Geschwister des Behinderten oder eine gemeinnützige Einrichtung eingesetzt werden. Ist das behinderte Kind geschäftsfähig, so kommt als dritte Alternative auch eine Enterbung in Verbindung mit einem vollständigen oder beschränkten Pflichtteilsverzicht in Betracht; auch dieser wird vom BGH nicht als sittenwidrig angesehen. | ||
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