Pflichtteil
L1030805

Wer kann den Pflichtteil verlangen?

Der Pflichtteil sichert den nahen Angehörigen des Erblassers, die durch Testament enterbt wurden, eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass des Erblassers.
Nicht alle Angehörigen haben Anspruch auf den Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigt sind nur die Kinder (auch nichteheliche und adoptierte) und Kindeskinder (Enkel) sowie der Ehegatte des Erblassers. Hat der Erblasser keine Nachkommen hinterlassen oder sind diese bereits vorverstorben, so sind auch die Eltern pflichtteilsberechtigt. Der sogenannte eingetragene Lebenspartner ist dem Ehegatten gleichgestellt.

 

Wann spricht man von Enterbung?

Enterbt ist derjenige, den der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Das kann ausdrücklich geschehen, durch Formulierungen wie:

Meinen Sohn Maximilian enterbe ich.“

„Meine Tochter Katharina hat mich sehr enttäuscht und erhält nichts.“

Eine Enterbung liegt aber auch dann vor, wenn einfach nur ein Anderer oder mehrere Andere als Erben eingesetzt sind.

 

Haben Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Nein, ebenso wenig wie entferntere Verwandte (Onkel und Tante, Cousin und Cousine etc.)

 

Schließt das Berliner Testament den Pflichtteil aus?

Nein. Das ist der zentralen "Fallstrick", der beim Berliner Testament immer wieder übersehen wird.

Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben ein. Die Kinder erben erst, wenn beide Eltern verstorben sind. In dieser Situation werden die Kinder rechtlich gesehen "enterbt". Deswegen haben sie gegenüber dem überlebenden Elternteil laut Gesetz das Recht, ihren Pflichtteil zu verlangen.

Brisant wird die Lage für den Längerlebenden, wenn der Nachlass - wie häufig - im Wesentlichen aus dem Familienheim besteht und keine freien Barmittel zur Verfügung stehen, mit denen die Pflichtteile der Kinder ausbezahlt werden können. Hier gewährt das Gesetz aber Stundungsmöglichkeiten.

 

Kann der Pflichtteil auch entzogen werden?

Der Pflichtteil kann nur ausnahmsweise entzogen werden: etwa bei außergewöhnlich schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser und diesem nahestehenden Personen. Oder bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung, sofern die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass für den Erblasser unzumutbar ist.

Eine völlige Entfremdung zwischen Eltern und Kindern oder die Verweigerung des Kontakts reichen nicht aus, um den Pflichtteil zu entziehen.

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