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Patientenverfügung Jeder kann in eine Situationen kommen, in der innerhalb kürzester Zeit die Fähigkeit, eigene Entscheidungen zu treffen, verloren geht: zum Beispiel durch einen Unfall oder einen Schlaganfall. Eine Patientenverfügung gewährleistet auch in solchen Situationen ein selbstbestimmtes Leben und erspart den Angehörigen zusätzlichen Kummer und Sorgen. Die Patientenverfügung bezweckt meist die Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen, wenn keine Aussicht auf Heilung oder Besserung des Zustandes mehr besteht. • Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum können die Angehörigen und selbst der eigene Ehegatte keineswegs automatisch Entscheidungen für den Patienten treffen. • Mit einer Patientenverfügung können (spätere) Patientinnen und Patienten vorsorglich für die Zukunft festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Dadurch wird sichergestellt, dass der Patientenwille der ärztlichen Behandlung zugrunde gelegt wird, auch wenn er in der konkreten Situation nicht mehr geäußert werden kann. • Jeder Volljährige kann - und sollte - eine Patientenverfügung errichten, gleichgültig, ob er kerngesund ist oder bereits Vorerkrankungen hat. • Nach dem Gesetz muß die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Nur mündliche Erklärungen genügen grundsätzlich nicht. • Der in einer Patientenverfügung schriftlich erklärte Wille ist für den behandelnden Arzt verbindlich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst entschieden (Beschluss des BGH vom 6.7.2016, Aktenzeichen XII ZB 61/16), dass zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen durch einen Bevollmächtigten nicht nur eine konkretisierte Vollmacht, sondern auch eine konkret gefasste Patientenverfügung erforderlich ist, und, dass die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, nicht zum Abbruch der lebenserhaltenden künstlichen Ernährung eines Patienten mittels einer PEG-Sonde genügt. Dieser Entscheidung des BGH lag ein weit verbreitetes Formular zu Grunde.
Die Entscheidung des BGH hat folgende Konsequenzen: 1. Laien sollten Formular für Patientenverfügungen, die vor allem im Internet zahlreich zu finden sind, nicht ungeprüft übernehmen. 2. Die Behandlungssituation muß in der Patientenverfügung so konkret beschrieben sein, dass sie mit der späteren Diagnose eines behandelnden Arztes ohne weiteres vergleichbar ist. 3. Formulare, in denen die Formulierung „dass auf Grund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt“ beinhalten, müssen vernichtet und durch wirksame Patientenverfügungen ersetzt werden. Unsere Patientenverfügungen entsprechen den Anforderungen der Rechtsprechung und sind immer aktuell. Bei uns erhalten Sie eine maßgeschneiderte Patientenverfügung, die nach Ihren Vorgaben und Wünschen erstellt wird. Hierfür berechnen wir eine Pauschale von 190,00 € zzgl. gesetzl. USt. In dieser Pauschale enthalten ist ein persönliches Beratungsgespräch. Die Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden. | ||
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