Patientenverfügung
L1030805

Haftung des Bevollmächtigten – was Bevollmächtigte wissen sollten

Der Bevollmächtigte übernimmt mit der Vorsorgevollmacht eine große Verantwortung. Er kann nicht einfach nach eigenem Gutdünken schalten und walten, sondern muss sich an Recht und Gesetz halten. Wenn er sich selbst bereichert, hat er sich gegenüber den Erben des Vollmachtgebers zu verantworten.

Brisant wird es in der Praxis meistens dann, wenn sich Kontoverfügungen des Bevollmächtigten aufgrund der Vorsorgevollmacht nicht mehr aufklären lassen.

Dem Handeln des Bevollmächtigten auf der Grundlage der Vorsorgevollmacht liegt nach der Rechtsprechung regelmäßig ein Auftragsverhältnis oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag zu Grunde, selten ein Gefälligkeitsverhältnis. Aus Auftrag und Geschäftsbesorgung ergeben sich bestimmte Pflichten.

Nach der Rechtsprechung hat der Bevollmächtigte umfangreiche Auskunfts- und Rechenschaftspflichten.

Sofern diese Pflichten des Bevollmächtigten nicht abbedungen sind, kann sich für den Bevollmächtigten eine erhebliche Haftungsfalle ergeben, dann nämlich, wenn er über die getätigten Geschäfte nicht exakt Rechnung legen kann.

 

Fall 1

Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 20.11. 2007 - 26 U 62/06), durch die der Bevollmächtigte zur Zahlung von fast 130.000 Euro an die Erben des Vollmachtgebers verurteilt wurde. In dieser Höhe hatte der Bevollmächtigte Barabhebungen und Überweisungen getätigt, ohne dass er die bestimmungsgemäße Verwendung der Beträge nachweisen konnte.

 

Fall 2

Das OLG Brandenburg (Urteil vom 20. 11. 2013 - 4 U 130/12) hat einen Bevollmächtigten dazu verurteilt, an die Erben des Vollmachtgebers 59.500 Euro zu zahlen. Der Bevollmächtigte konnte nicht nachweisen, dass er die vom Konto des Erblassers abgehobenen Geldbeträge entweder ihm in bar übergeben oder auftragsgemäß verwendet hat.

 

Der Bevollmächtigte muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass er die Gelder nach den Vorgaben des Auftraggebers verwendet hat. Schon zum Eigenschutz sollte jeder Bevollmächtigte peinlich genau darauf achten, die von ihm auf Grund der Vorsorgevollmacht getätigten Geschäfte möglichst detailliert zu dokumentieren, sich die Übergabe von Geldbeträgen quittieren zu lassen (insbesondere vom Auftraggeber!) und sämtliche Belege aufzubewahren, um sich vor späteren Schadensersatzansprüchen zu schützen.

Etwaige Ansprüche des Vollmachtgebers auf Schadensersatz, Auskunft und Rechenschaft gehen mit dem Erbfall auf die Erben über.

Um eine derart weit reichende Haftung des Bevollmächtigten auszuschließen, kann der Vollmachtgeber die Pflichten des Bevollmächtigten ganz oder teilweise abbedingen.

 

In den allermeisten Fällen der Praxis, in denen nahen Angehörigen eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist schon wegen des vertrauensvollen Näheverhältnisses keine weitere Gestaltung des Innenverhältnisses notwendig.

In allen anderen Fällen wird empfohlen, das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem schriftlich durch Vertrag zu regeln, wenn nennenswertes Vermögen zu verwalten ist. Dabei werden der Grad der Verbundenheit und der Vertrautheit Einfluss auf das Innenverhältnis haben.

Das Innenverhältnis kann in unzähligen Varianten ausgestaltet werden. Den Regelungsinhalten sind kaum Grenzen gesetzt.

Folgende Punkte sollten vertraglich geregelt werden:

1. Verpflichtung zur Auskunft und Rechenschaft

2. Verpflichtung zur Rechnungslegung

3. Vergütung und Auslagenersatz des Bevollmächtigten (Beispiel: keine Vergütung zu Lebzeiten, sondern erst nach dem Tod des Vollmachtgebers als Ausgleich für die erbrachten Leistungen)

 

Folgende Punkte können vertraglich geregelt werden:

1. Anweisungen zur konkreten Verwaltung (keine riskanten Anlageformen) und Veräußerung des Vermögens

2. Haftungsmaßstab (Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)

3. Anweisungen zur häuslichen Versorgung und zur Heimunterbringung

4. Überwachungsperson, Kontrollbevollmächtigter

Eine umfassende Regelung des Innenverhältnisses zwischen Vorsorgebevollmächtigtem und Vollmachtgeber, in der auch für Kontrolle des Bevollmächtigten und für seine Unterstützung gesorgt wird, kann späteren Konflikten mit den Erben nach dem Erbfall vorbeugen.

 Sprechzeiten Anfahrt Kontakt

Öffnungszeiten:

Mo, Di, Do

 

Mi, Fr

 

9.00 - 12.00 Uhr

14.00 - 17.00 Uhr

9.00 - 12.00 Uhr

Postanschrift

 

Telefon

Fax

 

Email

Bahnhofstraße 4

75015 Bretten

07252 - 96 64 84

07252 - 96 64 85

 

mail(at)kanzlei-riedle.de

Kanzleilogoweb