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Rechtsschutzversicherung In vielen Fällen übernimmt der Rechtsschutzversicherer die anfallenden Kosten, wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Muss ich zum ersten Gespräch eine Deckungszusage mitbringen? Eine Deckungszusage ist die Bestätigung Ihrer Rechtsschutzversicherung, dass die gesamten Kosten für Ihre Vertretung oder Beratung auch tatsächlich übernommen werden. Wenn Sie sich wegen Ihres Rechtsproblems mit Ihrer Rechtsschutzversicherung in Verbindung gesetzt haben und Ihnen bereits eine solche Deckungszusage vorliegt, ist das eine feine Sache. Dann können wir sofort loslegen. Sollte Ihnen noch keine Deckungszusage vorliegen, kümmern wir uns darum. Zu diesem Zwecke übermitteln wir Ihrem Versicherer alle notwendigen Informationen und beantworten etwaige Rückfragen. Liegt die Antwort vor, prüfen wir die Entscheidung des Versicherers auf ihre Richtigkeit. Lehnt der Versicherer die Deckung ganz oder teilweise zu Unrecht ab, zeigen wir die verschiedenen Möglichkeiten auf, gegen diese Entscheidung vorzugehen.
Kostet die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung extra? Die Einholung der Deckungszusage und die direkte Abrechnung mit Ihrem Rechtsschutzversicherer verstehen wir als Serviceleistung, wofür wir keine Kosten berechnen, solange sich der Aufwand im üblichen Rahmen bewegt. Dies ist in den meisten Fällen auch kein Problem. Macht der Versicherer aber über die Maßen Schwierigkeiten, was leider auch vorkommt, zeigen wir gern Wege auf, wie sich künftig solcher Ärger vermeiden läßt und unterstützen unsere Mandanten beim Wechsel des Versicherers.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung alles? Leider können wir Ihnen nicht garantieren, daß Ihre Rechtsschutzversicherung alle entstehenden Kosten auch erstattet. Haben Sie z.B. einen Selbstbehalt vereinbart, muß dieser pro Rechtsschutzfall von Ihnen selbst bezahlt werden. Manchmal ist auch das konkrete Problem gar nicht versichert. Im Versicherungsrecht ist wenig ernüchternder, als jahrzehntelang Versicherungsprämien zu zahlen und beim ersten Versicherungsfall von seiner Versicherungsgesellschaft darüber belehrt zu werden, daß die Kosten für die Lösung gerade dieses Problems von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen werden.
Muss ich den Anwalt akzeptieren, den mir meine Rechtsschutzversicherung vorschlägt? Sie haben grundsätzlich die freie Anwaltswahl. Rechtsschutzversicherungen dürfen Sie weder auf eine telefonische „Beratungshotline“ verweisen noch Ihnen glaubend machen, Sie müssten der ggf. ausgesprochenen Empfehlung bestimmter Anwälte Folge leisten. Bedenken Sie, dass sich solche Anwaltsempfehlungen von Rechtsschutzversicherungen erfahrungsgemäß nicht an der Qualifikation des Rechtsanwalts orientieren, sondern allein daran, ob dieser bereit ist, dem Rechtsschutzversicherern weniger als die gesetzlich vorgesehenen Regelgebühren abzurechnen. Dies nützt allein der Rechtsschutzversicherung, aber nicht Ihnen! Ein Rechtsschutzversicherer kann die Gewährung von Rechtsschutz für die Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren aber im Rahmen der nach § 125 VVG bestehenden Vertragsfreiheit von der vorgängigen erfolglosen Durchführung eines Mediationsverfahrens abhängig machen, so der BGH, Beschl. v. 14.1.2016 – I ZR 98/15. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsschutzversicherer sich die Auswahl des Mediators vorbehält, und zwar unabhängig davon, ob der Mediator Rechtsanwalt ist.
Zahlt die Rechtsschutzversicherung auch im Erbrecht? Nach den Standardbedingungen für den Rechtsschutzversicherungen (ARB) ist bei erbrechtliche Streitigkeiten nur der sogenannter Beratungsrechtsschutz vorgesehen. Der Rechtsschutzversicherer zahlt in aller Regel eine sogenannte Erstberatung, also die Kosten für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates oder einer Auskunft. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Versicherungsfall eingetreten ist. Das ist der Fall, wenn eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Im Erbrecht ändert sich die Rechtslage, wenn jemand gestorben ist und der Versicherungsnehmer z. B. • gesetzlicher oder testamentarischer Erbe wird • enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt wurde • in einem Vermächtnis bedacht wurde • ein Testament angefochten werden soll
Keine Änderung der Rechtslage liegt dagegen vor, • wenn man sich entschlossen hat, ein Testament zu errichten • ein weitere potentieller Erbe geboren wird • der potentielle Erbe um sein künftiges Erbe fürchtet.
Gibt es auch Rechtsschutz für die anwaltliche Vertretung im Erbrecht? Einige Versicherer haben erkannt, dass die Beschränkung des Rechtsschutzes im Erbrecht auf die Beratung nicht kundenfreundlich ist und haben den Versicherungsschutz entsprechend erweitert. In erbrechtlichen Angelegenheiten bieten mittlerweile einige Rechtsschutzversicherungen die Kostenübernahme auch für eine über die Beratung hinausgehende Vertretung an. | ||
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