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1. Die Bedeutung der Lebensversicherung im Erbrecht Lebensversicherungen haben im Bereich der Nachfolgeplanung meist folgende Ziele: • Absicherung von nahen Angehörigen, vor allem für den Todesfall desjenigen Familienmitglieds, das hauptsächlich für den Familienunterhalt aufkommt • Rücklage für den Fall, dass Pflichtteilsansprüche gegen den Willen der Erben geltend gemacht werden. • Liquiditätsvorsorge für die zu erwartende Erbschaftsteuerbelastung. • Rücklage für Bestattungskosten
2. Die Zugehörigkeit der Lebensversicherung zum Nachlass Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, die mit dem Tod der versicherten Person fällig werden, gehören nicht zum Nachlass, sobald der Erblasser einen Bezugsberechtigten benannt hat, gleichgültig ob widerruflich oder unwiderruflich Ist dagegen kein Bezugsberechtigter benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass.
3. Ergänzungsanspruch Fällt die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass, können sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche ausgelöst werden, wenn der Erblasser die regelmäßige Zahlung der Versicherungsprämie dem Bezugsberechtigten unentgeltlich zugewandt hatte. Denn nach § 2325 Abs. 1 BGB kann in dem Fall, in dem der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat, der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Die Prämienzahlungen - dagegen nicht die Versicherungssumme selbst - können also zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils auf Grund erfolgter Schenkung führen. Der Ergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB ist ein rechtlich selbständiger außerordentlicher Pflichtteilsanspruch. Er steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn dieser nicht enterbt wurde oder die Erbschaft ausgeschlagen hat.
4. Empfehlungen Für den Erblasser: „Teilen Sie sich mit.” Weiß der Bezugsberechtigte nichts davon, dass er im Versicherungsvertrag als solcher benannt wurde, kann es im Erbfall zum Wettlauf zwischen dem Erbe und ihm kommt. Denn der Erblasser hat die Bezugsberechtigung zwar meist geschenkt. Diese Schenkung, von der der namentlich genannte Bezugsberechtigte nichts weiß, ist aber formunwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Erbe die Bezugsberechtigung widerrufen kann. Der eigentlich Begünstigte geht leer aus. Der Erblasser kann dies verhindern, indem er den Bezugsberechtigten formlos, aber nachweisbar, über seine Benennung informiert. Für den Erben: „Handeln Sie schnell.” Der Erbe weiß regelmäßig nicht, ob es zu einem (formunwirksamen) Schenkung zwischen Erblasser und Drittem (widerruflich Bezugsberechtigten) bereits gekommen ist. Erfährt er beispielsweise durch Kontoabbuchungen vom Abschluss eines Lebensversicherungsvertrags sollte er schnellstens gegenüber dem Versicherungsunternehmen und dem Dritten, soweit er ihm bekannt ist, den Widerruf der Bezugsberechtigung erklären. Dafür ist seine Legitimation als Erbe nicht erforderlich. Dadurch kann er den Wettlauf mit dem Bezugsberechtigten gewinnen. | ||
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