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Braucht jeder einen Erbschein? Nicht jeder Erbe braucht einen Erbschein. Erbe wird man ohne Erbschein - und zwar aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund eines Testament. Einen Erbschein benötigt man dann, wenn man sein Erbrecht gegenüber anderen beweisen muss. Der Erbschein stellt für den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht und die Größe seines Erbteils dar, § 2353 BGB, mithin einen Verfügungsausweis.
Gibt es Alternativen für den Erbschein? Nicht nur mit dem Erbschein kann sich der Erbe im Rechtsleben legitimieren, um auf den Nachlass bezogene Rechtsgeschäfte vornehmen zu können. Hierfür gibt es insgesamt vier Möglichkeiten: 1. Erbschein 2. Europäisches Nachlasszeugnis 3. Eigenhändiges Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts 4. Notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts Die Erteilung von Erbscheins und Europäischem Nachlasszeugnisses setzen ein zeitaufwändiges und teures Verfahren voraus. Am 05.04.2016 hat der BGH entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht im Rechtsverkehr nicht nur durch Vorlage eines Erbscheins, sondern auch durch Vorlage eines eröffneten eigenhändigen Testaments belegen kann, wenn dieses die Erbfolge ausreichend eindeutig nachweist. Bereits am 07.06.2005 hat der BGH entschieden, dass die Vorlage eines notariellen Testaments grundsätzlich ausreichend um die Erbfolge zu belegen und nicht in jedem Falle die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden kann. Ein Erbschein wird also vor allem von gesetzlichen Erben benötigt, wenn kein Testament das Erbrecht beweist.
Antrag - Form & Frist Der Erbschein wird nicht automatisch erteilt, sondern ergeht nur auf Antrag. Der Antrag muss beim örtlich zuständigen Nachlassgericht gestellt werden. Das ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Bei nicht eindeutiger Erbfolge, einem drohenden Streit ums Erbe sollte bereits beim Erbscheinsantrag die Beratung eines Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden, damit die Weichen richtig gestellt werden. Anders als der zur Neutralität verpflichtete Notar ist der Rechtsanwalt nur den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Eine Frist für die Antragstellung gibt es nicht. Antragsberechtigt sind natürlich jeder Erben, auch jeder Miterben, der gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben, aber auch Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung.
Amtsermittlung im Erbscheinsverfahren Im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet, dass der Sachverhalt und die Erben vom Nachlassgericht von Amts wegen zu erforschen sind. Dennoch können und sollten die Beteiligten selbst Tatsachen vortragen, Urkunden einreichen oder Bedenken äußern. So wird das Nachlassgericht regelmäßig nur dann der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers nachgehen, wenn es diesbezüglich einen Hinweis erhält.
Nachweise, Urkunden, eidesstattliche Versicherung Je nach Art des Antrags und Grundlage der Erbfolge muss der Antragsteller die Tatsachen, auf denen der Erbscheinsantrag beruht, durch öffentliche Urkunden (Sterbeurkunde, Personenstandsurkunden, Familienstammbuch etc.) und durch eidesstattliche Versicherung belegen. Für Testamente besteht eine Ablieferungspflicht. Wer also ein Dokument in Besitz hat, das ein Testament sein könnte (was für den Laien nicht immer klar ist), muss dieses beim Nachlassgericht abliefern, anderenfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen.
Arten von Erbscheinen Folgende Arten von Erbscheinen gibt es: 1. Alleinerbschein 2. Gemeinschaftlicher Erbschein für Miterben einer Erbengemeinschaft 3. Teilerbschein für einzelne Miterben 4. Erbschein für Vorerben mit Nacherbenvermerk 5. Erbschein für Nacherben 6. Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk 7. Gegenständlich beschränkter Erbschein 8. Eigenrechtserbschein (deutsches Erbrecht) 9. Fremdrechtserbschein (ausländisches Recht)
Was kostet ein Erbschein? Die Kosten für den Erbschein bestimmt sich nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). In der Regel fallen zwei Gebühren an: Eine für die Beantragung des Erbscheins und eine für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Geschäftswert, also dem Wert des Nachlasses. Das sind bei einem Nachlasswert von rund 500.000 € zwei Gebühren von je 935 €, was mit Nebenkosten dann rund 2.000 € ausmacht. Je wertvoller der Nachlass ist, desto teurer ist der Erbschein. Kommt es wegen widerstreitender Angaben der Beteiligten im Erbscheinsverfahren zu einer Beweisaufnahme (z.B. Sachverständigengutachten über die Echtheit eines Testaments) fallen die hierdurch entstehenden Kosten wiederum grundsätzlich demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat.
Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren Ist man mit der Entscheidung des Nachlassgerichts nicht einverstanden, kann man Beschwerde einlegen. Das Nachlassgericht überprüft sodann seine Entscheidung nochmals. Bleibt es bei seiner Entscheidung, wird das Verfahren an das Oberlandesgericht abgegeben, das sodann über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde entscheidet. In diesem Beschwerdeverfahren vor der II. Instanz kann der Beschwerdeführer im Falle des Unterliegens verurteilt werden, die Kosten des Verfahrensgegners zu erstatten. | ||
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